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Bauantragsverfahren

Alles Wissenswerte rund um den Bauantrag und die Baugenehmigung

Das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht regelt die Bebauung von Grund und Boden. Bauvorhaben müssen grundsätzlich diesen geltenden Regelungen entsprechen, um nicht dem Tatbestand eines sogenannten "Schwarzbau" zu erfüllen.

Unter den Begriff Baumaßnahmen fallen neben der Errichtung von baulichen Anlagen auch die Nutzungsänderung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen. 

Baumaßnahmen sind genehmigungspflichtig nach Paragraf 59 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) oder zumindest anzeigepflichtig nach Paragraf 62 NBauO. Das bedeutet, dass vor Beginn des Bauvorhabens eine Baugenehmigung durch den Bauherren einzuholen oder die geplante Baumaßnahme beim Bau-Bürger-Büro anzuzeigen ist.

Gegebenenfalls kann es auch entbehrlich sein, einen Bauantrag zu stellen, weil es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein sogenanntes genehmigungsfreies nach Paragraf 62 NBauO oder verfahrensfreies Bauvorhaben nach Paragraf 60 NBauO handelt.

  • Der Bauantrag

    Soweit Sie eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme auf Ihrem Grundstück umsetzen möchten, müssen Sie einen Bauantrag stellen, um die benötigte Baugenehmigung zu erhalten.

    Voraussetzungen hierfür sind:

    Erstellen des Bauantrages durch eine*n sogenannte*n Entwurfsverfasser*in

    Die*Der Bauherr*in muss sich gemäß Paragraf 53 NBauO einer*s qualifizierten Entwurfsverfasser*in (Architekt*in, eingetragene Entwurfsverfasser*in usw.) bedienen, andernfalls wird der Bauantrag formell abgewiesen.

    Unterlagen

    Je nach Art des Bauvorhabens gehören abhängig vom Einzelfall zum Bauantrag folgende Unterlagen:

    • Bauantragsformular
    • Baubeschreibung
    • Lageplan
    • Grundrisszeichnungen
    • Schnittzeichnungen
    • Ansichtszeichnungen
    • Berechnungen der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, des Bruttorauminhaltes
    • Nachweis der Kfz-Einstellplätze
    • Standsicherheitsnachweis
    • Erhebungsbogen für Statistik

    Bitte beachten Sie, dass die genannten Unterlagen für die Einreichung des Bauantrages nur den Regelfall darstellen. Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens sind ggf. noch weitere Unterlagen notwendig.

    Der Bauantrag ist mindestens in zweifacher Ausfertigung einzureichen und muss von der*m Entwurfsverfasser*in und von der*m Bauherr*in unterschrieben sein. Die Formerfordernisse für das Baugenehmigungsverfahren sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt.

    Gebühren

    Die Baugenehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Baugebührenordnung und sind von einer Vielzahl von Faktoren (zum Beispiel Rohbauwert, Art des Genehmigungsverfahrens usw.) abhängig.

    Sollten Sie eine verbindliche Auskunft wünschen, wenden Sie sich bitte an die Kolleg*innen des Bau-Bürger-Büros.

    Weitere Genehmigungen

    Erfolgt im Rahmen der Baumaßnahme eine Ableitung des Schmutz- oder Regenwassers, ist in der Regel eine Entwässerungsgenehmigung erforderlich. Fachauskünfte erteilt die Abteilung Grundstücksentwässerung der Wolfsburger Entwässerungsbetriebe (Telefon: 05361 28-1250).

  • Die Bauvoranfrage

    Bei schwierig zu beurteilenden Bauvorhaben oder Bauvorhaben, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, bzw. wenn Sie Rechtssicherheit wünschen, empfiehlt es sich, eine Bauvoranfrage (Paragraf 73 NBauO) zu stellen. Diese können Sie auch stellen, bevor Sie ein Grundstück erwerben.

    Die Bauvoranfrage sollte folgende Angaben enthalten:

    • Antragsformular gemäß Paragraf 73 NBauO verwenden
    • Genaue Bezeichnung des Baugrundstücks; Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
    • Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück
    • Kurze Beschreibung des Vorhabens

    Je genauer die Angaben, desto genauer kann auch der Bauvorbescheid gefasst werden. Eine Bauvoranfrage kann jeder stellen, es ist nicht erforderlich, sich einer*s Entwurfsverfasser*in zu bedienen. Der Bauvorbescheid ist kostenpflichtig.

  • Genehmigungsfreie Bauvorhaben - Bauanzeige (Paragraf 62 Niedersächische Bauordnung)

    Nicht für jedes Bauvorhaben wird eine Baugenehmigung benötigt. Allerdings bedeutet die Tatsache, dass keine Baugenehmigung notwendig ist, nicht, dass jeder so bauen kann wie er will. Auch genehmigungsfreie Bauvorhaben dürfen nicht gegen öffentliches Baurecht verstoßen.

    Zum Beispiel glauben immer mehr Bauherr*innen, dass Gebäude ohne Fundament (zum Beispiel ein Carport, eine Gartenhütte) ohne Baugenehmigung beziehungsweise ohne Mitteilung nach Paragraf 62 NBauO errichtet werden dürfen.

    Dies trifft in der Regel nicht zu. Bitte beachten Sie die Informationen auf dieser Seite und informieren Sie sich im Zweifel im Bau-Bürger-Büro.

  • Kontakt

  • Kontakt

    Stadt Wolfsburg
    Geschäftsbereich Stadtplanung und Bauberatung
    Bau-Bürger-Büro
    Porschestraße 49
    38440 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2909
    E-Mail an das Bau-Bürger-Büro

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