Leinenpflicht in Wäldern und Gehölzen
Hunde müssen in Wäldern und Gehölzen in der Zeit vom 1. Dezember und bis zum 31. März wieder an die Leine genommen werden. Auf die entsprechende Verordnung über die öffentliche Sicherheit weist das Ordnungsamt der Stadt Wolfsburg hin. Damit sollen die Aufenthalts- und Rückzugsorte des Wildes und der sonstigen frei lebenden Tiere geschützt werden. Das gilt in den hiesigen Wäldern und Gehölzen inklusive Baumgruppen und Hecken sowie zusätzlich in einem jeweils 50 Meter breiten Schutzstreifen um die Waldgebiete, Gehölze und beiderseits von Hecken und Gewässern in den Gemarkungen Wolfsburgs. Hunde sind deshalb an der Leine zu führen, damit diese nicht streunen oder wildern. Ausnahmen hiervon gelten nur für Hunde, die zur regelmäßigen Jagdausübung oder von der Polizei als Diensthunde eingesetzt werden.
Die Pflicht zum Anleinen der Hunde setzt sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 1. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft fort. Zur freien Landschaft zählen Wälder und die übrigen Flächen der freien Landschaft, auch wenn diese innerhalb von bebauten Ortsteilen liegen, ebenso die dazugehörigen Wege und Gewässer wie zum Beispiel die Bereiche um den Schillerteich, Detmeroder Teich (bis auf den dort eigens für Hunde eingerichteten Hundefreilauf), Neuen Teich, Krummen Teich und Kleinen Schillerteich.
Ganzjährig gilt die Leinenpflicht für Hunde im Wendschotter Drömling, Barnbruch und Ilkerbruch. Ebenso gilt die Leinenpflicht im Allerpark Wolfsburg bis auf den eigens für Hunde eingerichteten Hundefreilauf am östlichen Ufer des Allersees. In der Porschestraße, dem Sarah-Frenkel-Platz und auf dem Willy-Brandt-Platz sind Hunde generell an der Leine zu führen. Die Anleinpflicht gilt außerdem bei Umzügen, Veranstaltungen, Festen und nach Eintritt der Dunkelheit.
Weitergehende andere Vorschriften, zum Beispiel Naturschutzgesetze, bleiben von den genannten Regelungen unberührt. Zuwiderhandlungen gegen die Leinenpflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.