Für viele Gewässerbenutzungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Näheres erfahren Sie auf dieser Seite, oder direkt bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg.
Die Benutzung eines Gewässers bedarf in der Regel einer wasserbehördlichen Erlaubnis.
Als Gewässerbenutzungen im Sinne von Paragraf 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) gelten unter anderem:
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen (zum Beispiel von gesammeltem Niederschlagswasser oder von gereinigtem Abwasser) in oberirdische Gewässer oder ins Grundwasser (siehe auch Regenwasser –Versickerung-)
- das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser (zum Beispiel für Grundwasserabsenkungen oder Feldberegnungen)
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichem Ausmaß nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit von Oberflächengewässern oder vom Grundwasser herbeizuführen (zum Beispiel der Bau und Betrieb von Erdwärmesondenanlagen)
Erlaubnisfreie Gewässerenutzungen (Gemeingebrauch) sind im Paragraf 32 des Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) geregelt. Dies sind beispielsweise Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport, Befahren mit Fahrzeugen ohne Eigenantrieb, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Grundwasserentnahmen
Grundwasserentnahmen können erfolgen durch:
- Grundwasserabsenkung
- Feldberegnung
- Brunnen (Gartenbewässerung / Löschwasserbrunnen)
Die Nutzung der umweltfreundlichen Geothermie zu Heizzwecken ist von zunehmender Bedeutung.
Regenwasser ist der Teil des natürlichen Wasserkreislaufes und versickert normalerweise an Ort und Stelle in den Untergrund. Es trägt wesentlich zur Neubildung von Grundwasser bei. Das Wasser passiert beim Versickern verschiedene Bodenschichten, durch die es gereinigt wird. Anschließend sammelt es sich in der grundwassergesättigten Bodenzone.
Überschwemmungsgebiete (ÜSG) sind aus der Sicht des Hochwasserschutzes in zweierlei Hinsicht von großer Bedeutung. Zum einen ermöglichen sie das schadlose Abfließen von Hochwasserereignissen, zum anderen kann der Rückhalt von Wasser in den Überschwemmungsgebieten eine Reduzierung der Hochwasserscheitel entlang des Gewässers bewirken und damit das Hochwasserrisiko für Unterlieger vermindern.
Indirekteinleitungen sind Abwassereinleitungen aus Gewerbe-, Industriebetrieben und aus öffentlichen Einrichtungen in die öffentliche Kanalisation. Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe, oder stammt es aus einem Gewerbezweig, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung gemäß Paragraf 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Paragraf 98 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG).
Auf Grundstücken, die nicht an die öffentliche Schmutzwasser-Kanalisation angeschlossen werden können, muss das häusliche Abwasser über Kleinkläranlagen gereinigt werden. Kleinkläranlagen müssen den allgemein gültigen Regeln der Technik entsprechen. Neubauten und Nachrüstungen müssen in der Regel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, beziehungsweise eine Leistungserklärung des Herstellers, besitzen. Darin ist auch die Eigenüberwachung und Wartung der Anlage geregelt. Nur in diesen Fällen sind die Grundstücke von der Abwasserabgabe befreit.
Für Nachrüstungen oder Neubauten ist der Anzeigevordruck zu verwenden. Die Anzeige ist bei der Unteren Wasserbehörde zur Genehmigung einzureichen.
- Satzung der Wolfsburger Entwässerungsbetriebe (WEB) - Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
- Anzeigevordruck
Fabian Delert
Tel: 05361 28-2752
E-Mail an Herrn Delert
Ingeburg Schoß
Telefon: 05361 28-2513
E-Mail an Frau Schoß
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht unnötig erschwert wird.
Zu diesen Anlagen gehören bauliche Anlagen, wie
- Gebäude
- Brücken und Stege
- Unterführungen, Leitungen und Düker
- Anlegestellen
- Aufschüttungen und Abgrabungen
Für die Herstellung und wesentliche Änderung solcher Anlagen ist eine Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:
- Formloser Antrag auf Herstellung einer Anlage
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan
- Flurkartenausschnitt
- Längs- und Querschnitte
- Detailzeichnungen
- Eventuell hydraulische Berechnung
Die Herstellung von Teichen/Stillgewässern ist eine Form des Gewässerausbaus und somit genehmigungspflichtig, sofern sie durch das Grundwasser (ohne Abdichtung) beziehungsweise durch Oberflächengewässer gespeist werden.
Je nach Umfang und Größe können sie baugenehmigungspflichtig sein.
Für die Herstellung eines Gewässers ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Anstelle des Planfeststellungsverfahrens kann auch ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn nach dem
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dem
- Niedersächsischem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Erforderliche Unterlagen:
- Formloser Antrag auf Herstellung eines Gewässers
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan
- Flurkartenausschnitt
- Längs- und Querschnitte
- Detailzeichnungen
- Eventuell hydraulische Berechnung
Ein Gewässerausbau ist gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Eine wesentliche Umgestaltung liegt vor, wenn das Gewässer dauerhaft und erheblich verändert wird, beispielsweise durch:
- Veränderungen des Laufes (Begradigung, Verlegung, Laufverlängerung)
- Vertiefungen
- Verrohrungen
- Abbruch von Querbauwerken
Für den Gewässerausbau ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Anstelle des Planfeststellungsverfahrens kann auch ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn nach dem
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dem
- Niedersächsischem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Erforderliche Unterlagen:
- Formloser Antrag auf Ausbau eines Gewässers
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan
- Flurkartenausschnitt
- Längs- und Querschnitte
- Detailzeichnungen
- Hydraulische Berechnung
Aktuelle Planfeststellungsverfahren:
- Renaturierung der Aller zwischen Badelandbrücke und Vorsfelde
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen orientieren.
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Ziel der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) für die Oberflächengewässer ist die Sicherung (Verschlechterungsverbot) beziehungsweise Entwicklung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes.
Rechtliche Grundlagen für die Arbeit der Unteren Wasserbehörde sind
- das Wasserhaushaltsgesetz
- das Niedersächsische Wassergesetz
und weitere gesetzliche Regelwerke.
Untere Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg
Rathaus B, Zimmer 429-431
Porschestraße 49
38440 Wolfsburg
Telefon: 05361 28-1234
E-Mail an die Untere Wasserbehörde
Fabian Delert
Fachverantwortlicher der Unteren Wasserbehörde
Zimmer B431
Telefon: 05361 28-2752
fabian.delert@stadt.wolfsburg.de
Ingeburg Schoß
Zimmer B 430
Telefon: 05361 28-2513
ingeburg.schoss@stadt.wolfsburg.de
Laura Rabe
Zimmer B 430
Telefon: 05361 28-5174
laura.rabe@stadt.wolfsburg.de
Bianca Grune
Zimmer B 432
Telefon: 05361 28-2425
bianca.grune@stadt.wolfsburg.de
Nina Krause
Zimmer B 432
Telefon: 05361 28-1961
nina.krause@stadt.wolfsburg.de
Jeannine Diesner
Zimmer B 432
Telefon: 05361 28-1519
jeannine.diesner@stadt.wolfsburg.de
Pascal Becker
Zimmer B 431
Telefon: 05361 28-5208
pascal.becker@stadt.wolfsburg.de