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Wasser

"Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss." (Auszug aus der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL)

Für viele Gewässerbenutzungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Näheres erfahren Sie auf dieser Seite, oder direkt bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg.

  • Gewässerbenutzung allgemein

    Die Benutzung eines Gewässers bedarf in der Regel einer wasserbehördlichen Erlaubnis.

    Als Gewässerbenutzungen im Sinne von Paragraf 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  gelten unter anderem: 

    • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
    • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
    • das Einbringen und Einleiten von Stoffen (zum Beispiel von gesammeltem Niederschlagswasser oder von gereinigtem Abwasser) in oberirdische Gewässer oder ins Grundwasser (siehe auch Regenwasser –Versickerung-)
    • das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser (zum Beispiel für Grundwasserabsenkungen oder Feldberegnungen)
    • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichem Ausmaß nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit von Oberflächengewässern oder vom Grundwasser herbeizuführen (zum Beispiel der Bau und Betrieb von Erdwärmesondenanlagen)

    Erlaubnisfreie Gewässerenutzungen (Gemeingebrauch) sind im Paragraf 32 des Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) geregelt. Dies sind beispielsweise Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport, Befahren mit Fahrzeugen ohne Eigenantrieb, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

  • Grundwasserentnahmen (Grundwasserabsenkung, Feldberegnung, Brunnen)

    Grundwasserentnahmen

    Grundwasserentnahmen können erfolgen durch:

    • Grundwasserabsenkung
    • Feldberegnung
    • Brunnen (Gartenbewässerung / Löschwasserbrunnen) 

     

  • Erdwärmenutzung (Geothermie)

    Die Nutzung der umweltfreundlichen Geothermie zu Heizzwecken ist von zunehmender Bedeutung.

  • Niederschlagswasser/Regenwasser

    Regenwasser ist der Teil des natürlichen Wasserkreislaufes und versickert normalerweise an Ort und Stelle in den Untergrund. Es trägt wesentlich zur Neubildung von Grundwasser bei. Das Wasser passiert beim Versickern verschiedene Bodenschichten,  durch die es gereinigt wird. Anschließend sammelt es sich in der grundwassergesättigten Bodenzone.

  • Überschwemmungsgebiete/Hochwasser

    Überschwemmungsgebiete (ÜSG) sind aus der Sicht des Hochwasserschutzes in zweierlei Hinsicht von großer Bedeutung. Zum einen ermöglichen sie das schadlose Abfließen von Hochwasserereignissen, zum anderen kann der Rückhalt von Wasser in den Überschwemmungsgebieten eine Reduzierung der Hochwasserscheitel entlang des Gewässers bewirken und damit das Hochwasserrisiko für Unterlieger vermindern.

    Kartenausschnitt mit Überschwemmungsgebiet im Zuge der Aller
  • Indirekteinleiter

    Indirekteinleitungen sind Abwassereinleitungen aus Gewerbe-, Industriebetrieben und aus öffentlichen Einrichtungen in die öffentliche Kanalisation. Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe, oder stammt es aus einem Gewerbezweig, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung gemäß Paragraf 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Paragraf 98 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG).

  • Kleinkläranlagen

    Auf Grundstücken, die nicht an die öffentliche Schmutzwasser-Kanalisation angeschlossen werden können, muss das häusliche Abwasser über Kleinkläranlagen gereinigt werden. Kleinkläranlagen müssen den allgemein gültigen Regeln der Technik entsprechen. Neubauten und Nachrüstungen müssen in der Regel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, beziehungsweise eine Leistungserklärung des Herstellers, besitzen. Darin ist auch die Eigenüberwachung und Wartung der Anlage geregelt. Nur in diesen Fällen sind die Grundstücke von der Abwasserabgabe befreit.

    Für Nachrüstungen oder Neubauten ist der Anzeigevordruck zu verwenden. Die Anzeige ist bei der Unteren Wasserbehörde zur Genehmigung einzureichen.

  • Kontakt

    Fabian Delert
    Tel: 05361 28-2752
    E-Mail an Herrn Delert

    Ingeburg Schoß
    Telefon: 05361 28-2513
    E-Mail an Frau Schoß

  • Anlagen am Gewässer

    Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

    Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht unnötig erschwert wird.

    Zu diesen Anlagen gehören bauliche Anlagen, wie 

    • Gebäude
    • Brücken und Stege
    • Unterführungen, Leitungen und Düker
    • Anlegestellen
    • Aufschüttungen und Abgrabungen

    Für die Herstellung und wesentliche Änderung solcher Anlagen ist eine Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich.

    Erforderliche Unterlagen:

    • Formloser Antrag auf Herstellung einer Anlage
    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtsplan
    • Flurkartenausschnitt
    • Längs- und Querschnitte
    • Detailzeichnungen
    • Eventuell hydraulische Berechnung

  • Teichanlagen/Stillgewässer

    Die Herstellung von Teichen/Stillgewässern ist eine Form des Gewässerausbaus und somit genehmigungspflichtig, sofern sie durch das Grundwasser (ohne Abdichtung) beziehungsweise durch Oberflächengewässer gespeist werden. 

    Je nach Umfang und Größe können sie baugenehmigungspflichtig sein.

    Für die Herstellung eines Gewässers ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Anstelle des Planfeststellungsverfahrens kann auch ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn nach dem 

    • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dem
    • Niedersächsischem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

    keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

    Erforderliche Unterlagen:

    • Formloser Antrag auf Herstellung eines Gewässers
    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtsplan
    • Flurkartenausschnitt
    • Längs- und Querschnitte
    • Detailzeichnungen
    • Eventuell hydraulische Berechnung

  • Gewässerausbau
    Ein ausgebautes Fließgewässer mit einer Holzbrücke

    Ein Gewässerausbau ist gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

    Eine wesentliche Umgestaltung liegt vor, wenn das Gewässer dauerhaft und erheblich verändert wird, beispielsweise durch:

    • Veränderungen des Laufes (Begradigung, Verlegung, Laufverlängerung)
    • Vertiefungen
    • Verrohrungen
    • Abbruch von Querbauwerken

    Für den Gewässerausbau ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Anstelle des Planfeststellungsverfahrens kann auch ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn nach dem 

    • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dem
    • Niedersächsischem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

    keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

    Erforderliche Unterlagen:

    • Formloser Antrag auf Ausbau eines Gewässers
    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtsplan
    • Flurkartenausschnitt
    • Längs- und Querschnitte
    • Detailzeichnungen
    • Hydraulische Berechnung

    Aktuelle Planfeststellungsverfahren:

    • Renaturierung der Aller zwischen Badelandbrücke und Vorsfelde

  • Gewässerunterhaltung

    Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen orientieren. 

  • Wassergefährdende Stoffe

    Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

  • Wasserrahmenrichtlinie WRRL

    Ziel der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) für die Oberflächengewässer ist die Sicherung (Verschlechterungsverbot) beziehungsweise Entwicklung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes.

  • Gesetzliche Grundlagen

    Rechtliche Grundlagen für die Arbeit der Unteren Wasserbehörde sind

    • das Wasserhaushaltsgesetz
    • das Niedersächsische Wassergesetz

    und weitere gesetzliche Regelwerke.

  • Kontakt

    Untere Wasserbehörde der Stadt Wolfsburg
    Rathaus B, Zimmer 429-431
    Porschestraße 49
    38440 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-1234
    E-Mail an die Untere Wasserbehörde

     

    Fabian Delert
    Fachverantwortlicher der Unteren Wasserbehörde
    Zimmer B431
    Telefon: 05361 28-2752
    fabian.delert@stadt.wolfsburg.de

    Ingeburg Schoß
    Zimmer B 430
    Telefon: 05361 28-2513
    ingeburg.schoss@stadt.wolfsburg.de

    Laura Rabe
    Zimmer B 430
    Telefon: 05361 28-5174
    laura.rabe@stadt.wolfsburg.de

    Bianca Grune
    Zimmer B 432
    Telefon: 05361 28-2425
    bianca.grune@stadt.wolfsburg.de

    Nina Krause
    Zimmer B 432
    Telefon: 05361 28-1961
    nina.krause@stadt.wolfsburg.de

    Jeannine Diesner
    Zimmer B 432
    Telefon: 05361 28-1519
    jeannine.diesner@stadt.wolfsburg.de

    Pascal Becker
    Zimmer B 431
    Telefon: 05361 28-5208
    pascal.becker@stadt.wolfsburg.de

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