Immissionsschutz
Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstiges Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Unter Immissionsschutz versteht man somit alle Maßnahmen zur Verhinderung von schädlichen Immissionen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichem. Das sind solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Die Zuständigkeiten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und Beschwerden verteilen sich je nach Art der Anlage auf das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt oder die Immissionsschutzbehörde der Stadt Wolfsburg. Die Anlagengenehmigung und -überwachung erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde.
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.
Für die Registrierung können Sie die Tabelle verwenden, die Sie über den nachstehenden Link erreichen.
Informationen zu Kaminfeuer und damit verbundene Belästigungen in der Nachbarschaft durch Rauchgase liegen in der Zuständigkeit der Untere Immissionsschutzbehörde des Umweltamtes.
Für die Beantragung von Nachtarbeit bei Baustellen benötigen Sie eine Ausnahme gemäß Paragraf 7 Absatz 2 der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung beziehungsweise eine Anordnung gemäß Paragraf 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes. Diese können Sie mit unten stehendem Formular beantragen.
Eine Bewilligung ist nur möglich soweit ein öffentliches Interesse besteht oder Gefahr im Verzug ist.
Die Antragstellung muss für einen reibungslosen Ablauf mindestens zwei Wochen im Voraus erfolgen.
Stadt Wolfsburg
Geschäftsbereich Bürgerdienste
Umweltamt
Untere Immissionsschutzbehörde
Andreas Gebauer
Rathaus B, Zimmer B 433
Porschestraße 49
38440 Wolfsburg
Telefon: 05361 28-1873
Telefax: 05361 28-1877
E-Mail: immissionsschutz@stadt.wolfsburg.de