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Allgemeine Informationen
Für die Wiederannahme des Namens einer geschiedenen Person ist das Standesamt zuständig.
Kinder, die einen Ehenamen ihrer Eltern führen, bedürfen ggf. einer behördlichen Namensänderung. -
Voraussetzungen
Die Voraussetzung für eine Namensänderung ist eine rechtskräftig geschiedene Ehe.
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Gebühren
25,00 Euro
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Besonderheiten
Es ist nur eine persönliche Erklärung möglich.
Einbenannte Kinder und eheliche Kinder können sich dieser Änderung nicht anschließen.
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Kontakt
Namenänderung des Geschiedenen: Rathaus A, Zimmer 013 und 014
Namensänderung für die Kinder (behördliche Namensänderung): Rathaus A, Zimmer 027
Tel.: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
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