Fundrechte:
Fundrechte können bei Abgabe des gefundenen Gegenstandes geltend machen. Das Eigentum an der Fundsache kann erworben werden, sofern sich die*der Eigentümer*in nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist (6 Monate) meldet. Fundsachen, die weder an die*den Finder*in noch an die*den Eigentümer*in herausgegeben werden, sind zur Versteigerung freigegeben.
- Schlüssel, Brillen, Regenschirme, getragene Kleidung (Mützen, Handschuhe, Schals) werden nicht erfasst
- bei gefundenen Dokumenten werden die Eigentümer*innen automatisch schriftlich benachrichtigt. Daher empfiehlt es sich, ein bis zwei Wochen mit einer Beantragung von Ersatzpapieren zu warten.
Bei der Abholung der Fundsache (durch Eigentümer*in/Finder*in) entstehen Verwaltungsgebühren. Diese sind abhängig von Restwert der Fundsache.
Abgabe einer Fundsache: unverzüglich
Institutionen (Phaeno, Badeland, Autostadt, Real, Busgesellschaften etc.) geben die gesammelten Fundsachen in der Regel alle vier Wochen im Fundbüro ab.
Aufbewahrungsfrist: 6 Monate