Fabrikneue Fahrzeuge müssen für den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden.
Mit der Kfz- Zulassung erhalten Sie die Zulassungspapiere für das Fahrzeug sowie die dazugehörigen Kennzeichen.
Auf Wunsch können Sie ein freies Wolfsburger Kennzeichen Ihrer Wahl bekommen. Ob Ihr Wunsch-Kennzeichen frei ist, können Sie vorab online prüfen unter Reservierung eines Wunschkennzeichens.
Ab dem 01.09.2023 besteht die Möglichkeit einer Tageszulassung nach § 7 FZV. Auf Antrag kann die Neuzulassung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges für die Dauer ausschließlich des Tages erfolgen, an dem die Neuzulassung wirksam wird.
Bei einer Tageszulassung bedarf es keiner Abstempelung der Kennzeichenschilder und der Antragsteller bekommt einen vorläufigen Zulassungsnachweis ausgestellt, welcher gut lesbar im Fahrzeug auszulegen ist. Mit dem Ablauf des Tages der Neuzulassung gilt das Fahrzeug als außer Betrieb gesetzt, ohne dass es eines gesonderten Antrages nach § 16 Abs. 1 FZV bedarf.
- Neufahrzeug
- Hauptwohnsitz in Wolfsburg
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
- für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung bzw. COC-Bescheinigung ist ein Vollgutachten gem. § 21 StVZO einer technischen Prüfstelle vorzulegen
- Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:
- ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
- Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
- Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
- Bescheinigung des Finanzamtes
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
- Einwilligung des*der Erziehungsberechtigten (Elternteile in der Regel beide) und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 30,00 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.
Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015
Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.