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Kraftfahrzeugkennzeichen auf Wunsch ändern (Umkennzeichnung)

  • Allgemeine Informationen

    Es besteht die Möglichkeit, ein in Wolfsburg zugelassenes Fahrzeug gebührenpflichtig auf ein Kennzeichen ihrer Wahl umkennzeichnen zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar. Informationen zur Verfügbarkeit, sowie den möglichen Kennzeichenkombinationen erhalten Sie im Internet unter Wunschkennzeichen - Online.

    Kurze Kennzeichenkombinationen (zum Beispiel WOB-A 1 etc. und auch WOB-AA 1) können nur zugeteilt werden, wenn die Notwendigkeit im Rahmen der Vorführung des entsprechenden Fahrzeugs festgestellt wird. Da es eine Reihe von Fahrzeugen mit eingeschränktem Platz für die Kennzeichenschilder gibt und Umbauten nicht immer möglich bzw. zumutbar sind und kurze Erkennungsnummern nur begrenzt zur Verfügung stehen, muss die Zulassungsbehörde Wolfsburg die Zuteilung kurzer Kennzeichenkombinationen restriktiv regeln.

    Derartige Wünsche können daher per Internet-Reservierung nicht berücksichtigt werden. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Zulassungsbehörde Wolfsburg.

    Bei Saison, Oldtimerkennzeichen oder Elektrokennzeichen darf die Kombination aus Zahlen und Buchstaben insgesamt 4 Zeichen/Platzhalter nicht überschreiten.
    Bei einem Oldtimerkennzeichen mit Saisoneintrag darf die Kombination aus Zahlen und Buchstaben insgesamt 3 Zeichen/Platzhalter nicht überschreiten.

    Die Buchstabenserien HJ, KZ, NS, SA, SS sowie HH stehen generell nicht zur Verfügung.

    Um missbräuchlichen Reservierungen vorzubeugen, ist eine Übertragung des Wunschkennzeichens auf Dritte grundsätzlich nicht möglich.

    Falls Sie ein Kennzeichen verloren haben beziehungsweise es gestohlen wurde, können Sie das Kennzeichen ändern lassen. Mehr zu „Kraftfahrzeugkennzeichen ändern – nach Diebstahl oder Verlust“.

     

  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I 
    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II / Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt
    • Bisheriges Kennzeichenschild/er
     

    Gegebenenfalls zusätzlich bei Verlustmeldung wird benötigt:


    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:

    ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 

    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):

    Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass

    • für Vereine: 

    Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter

    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll

     

     

  • Gebühren

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 27,90 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.


    Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
    Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.
    Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.
     

  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen
  • Zuständige Stelle

    Bürgerdienste

    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234

    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

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    Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Formulare
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