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Schwerbehindertenparkausweis blau

  • Allgemeine Informationen

    Es gibt drei verschiedene Parkausweise für Schwerbehinderte, welche unterschiedliche Rechte beinhalten.

    Der blaue Parkausweis:

    • berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und in den unter "Sonstige Hinweise" aufgeführten Bereichen.
    • gültig in ganz Deutschland und im europäischen Ausland.

  • Voraussetzungen

    Ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind).

  • Benötigte Unterlagen

    Bei der Erstbeantragung legen Sie bitte vor:

    • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid
    • Ein Passbild

     

    Bei einer Verlängerung legen Sie bitte vor:

    • Schwerbehindertenausweis
    • Alter Parkausweis
    • Ein Passbild
    • Ausnahmegenehmigung mit Sonderrechten

  • Gebühren
    kostenfrei
  • Zuständige Stelle

    Ordnungsamt

     

    Rathaus B, Zimmer 004

    Telefon: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail an das Ordnungsamt

  • Sonstige Hinweise

    Sonderrechte

    für den Inhaber des Parkausweises und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird aufgrund des Paragraphen 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung die Ausnahmegenehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug

    1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
    2. im Bereich eines Zonenhaltverbotes in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
    3. an Stellen, die durch Zeichen „Parken”, „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
    4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
    5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
    6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
    7. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
    8. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

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