• de
    • en
    • de
Filter Tags
Filter Tags
  • Interne Seiten
  • News
  • Dokumente (PDF)
  • Externe Seiten
  • Alle Ergebnisse
Inhalte suchen

Verlust Zulassungsbescheinigung I

  • Allgemeine Information

    Ist Ihnen der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren gegangen oder gar gestohlen worden, ist dieses der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese unterrichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA erklärt die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig.

    Bei Firmen, ermächtigt die Firmenleitung einen Mitarbeiter ausdrücklich eine Eidesstattliche Versicherung, im Namen der Firma, abzugeben.


  • Voraussetzungen

    Verlust

    • Bei der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein ist immer eine Versicherung an Eides Statt von derjenigen Person abzugeben, die das Dokument verloren hat. Die erforderliche eidesstattliche Versicherung kann in der Zulassungsbehörde zur Niederschrift aufgenommen werden. Ferner kann sie auch von einem Notar aufgenommen werden. Die Urkunde ist dann im Original vorzulegen. 
    • Diebstahlanzeige bei Diebstahl des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei Diebstahl des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ist die Diebstahlanzeige vorzulegen.


  • Benötigte Unterlagen

    Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein wird zusätzlich benötigt:

    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
    • gegebenenfalls Fahrzeugbrief 
    Die Vorlage des Fahrzeugbriefs ist nur erforderlich, wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde. Folglich kann die Ausstellung einer Ersatzausfertigung nur bei der Zulassungsbehörde beantragt werden. 


    • Anzeige-Protokoll von der Polizei bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein 

    Falls die Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen wurde, ist in jedem Fall vor Vorsprache bei der Zulassungsbehörde eine Anzeige des Diebstahls bei der Polizei erforderlich. Das Anzeige-Protokoll ist hier vorzulegen. 


    Gegebenenfalls zusätzlich bei Verlustmeldung wird benötigt:


    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:

    ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 

    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):

    Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass

    • für Vereine: 

    Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter

    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll





  • Gebühren

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 12,00 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.


  • Rechtsgrundlagen
  • Zuständige Stelle

    Bürgerdienste

    Rathaus B, Zimmer 015

    Tel.: 05361 28-1234

    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

    Termin buchen

    Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Mit der Nutzung dieser Funktion erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Daten auch in Drittländer, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, ohne ein angemessenes Datenschutzniveau übermittelt werden können (insbesondere USA). Es ist möglich, dass Behörden auf die Daten zugreifen können, ohne dass es einen Rechtsbehelf dagegen gibt. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung