Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist es ab 01.07.2012 möglich, zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zuzulassen. Für Halterinnen und Halter von zwei Fahrzeugen soll sich dadurch mehr Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung ergeben. Es sollen die bereits bestehenden Möglichkeiten, beispielsweise bei Verwendung von Saisonkennzeichen, sinnvoll ergänzt werden.
Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Das nicht im Betrieb befindliche Fahrzeug darf nicht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden.
- Wechselkennzeichen können zugeteilt werden bei Zulassung von zwei Fahrzeugen
- auf den gleichen Halter
- die, in die gleiche Klasse (siehe dazu Zulassungsbescheinigung Teil I - Feld "J") fallen
- M1 (Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätzen) L oder O1
- mit gleicher Anzahl und Abmessung der Kennzeichenschilder
- Behördenkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- Saisonkennzeichen
- Rote Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
durch Bevollmächtigte / Vertreter:
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) mit Angabe des Saisonzeitraumes. Die eVB ist seitens der Versicherungsgesellschaft als für Wechselkennzeichen zulässig zu deklarieren.
Es ist eine eVB für jedes Fahrzeug mit Wechselkennzeichen erforderlich (zwei pro Paar) - Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:
- ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
- Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
- Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
- Bescheinigung des Finanzamtes
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
- Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten (Elternteile in der Regel beide) und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
Für die Zuteilung von Wechselkennzeichen ist gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr von zusätzlich 6,00 Euro je Fahrzeug zu erheben. Hinzu kommen die Gebühren für den jeweiligen Zulassungsvorgang.
Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.
Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden
Hinweis: Die folgenden Links öffnen sich jeweils in einem neuen Fenster)
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015
Tel.: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
Sie können diese Dienstleistung nicht in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.
Hinweis: Die folgenden Formulare öffnen sich jeweils in einem neuen Fenster