Mieter von Wohnraum sowie Eigentümer selbst genutzten Wohnraums erhalten Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) als Zuschuss zur Miete beziehungsweise zur monatlichen Belastung, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Für die Berechnung des Wohngeldanspruches sind grundsätzlich die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Miethöhe, beziehungsweise die Höhe der monatlichen Belastung bei selbst genutztem Wohnraum sowie die Summe der Einkommen aller Haushaltsmitglieder maßgeblich.
Leben im Haushalt auch Personen, die wegen anderer Leistungen (siehe unten) vom Wohngeld ausgeschlossen sind, bleiben deren Einkünfte und Wohnkostenanteile bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt.
Sofern ein Anspruch besteht, wird Wohngeld vom 1. des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wurde. Bei einer längeren Bearbeitungszeit wird die Leistung rückwirkend zum Antragsmonat ausgezahlt.
Die wichtigsten Informationen prägnant zusammengefasst:
Die Vermögensfreigrenze liegt im Wohngeld bei 60.000 Euro für eine Einzelperson zuzüglich 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
Es werden Freibeträge u. a. für Alleinerziehende (1.320 Euro jährlich), Schwerbehinderte (1.800 Euro jährlich) und Kinder mit Erwerbseinkommen (1.200 Euro jährlich) berücksichtigt. Ab 2021 wurde ein Grundrentenfreibetrag (mindestens 1.200 Euro) eingeführt.
Wohngeld wird vom Bruttoeinkommen errechnet. Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge werden durch pauschale Abzüge von jeweils 10 % berücksichtigt.
Kinder von dauernd getrennt lebenden Eltern werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in beiden Haushalten berücksichtigt. So muss gewährleistet sein, dass sich die betroffenen Kinder abwechselnd und regelmäßig in den Wohnungen beider Eltern aufhalten und dort betreut werden.
Nach Feststellung eines Wohngeldanspruches führt nicht automatisch jede Einkommenserhöhung zu einer Minderung der Leistungshöhe. Erst nach Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 % müsste eine solche Leistungsminderung festgestellt werden. Konkrete Hinweise zu den bestehenden Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gehen aus dem Antragsformular und aus dem Wohngeldbescheid hervor.
Verstorbene Haushaltsmitglieder können nach dem Sterbemonat für die Dauer von 12 Monaten weiterhin bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden, um den gravierenden persönlichen und wirtschaftlichen Einschnitten in einer Übergangszeit begegnen zu können.
Unterhaltsleistungen an Personen außerhalb des eigenen Haushaltes werden bei der Wohngeldberechnung bis zu einer Höchstgrenze von 3.000 Euro jährlich (Ehegatten/Lebenspartner 6.000 Euro) berücksichtigt. Unter bestimmten Umständen können auch höhere Beträge berücksichtigt werden.
Eine Befreiung von Rundfunkgebühren kann in bestimmten Fällen durch Wohngeldbezieher*innen bei der Gebühreneinzugszentrale Der Rundfunkbeitrag - Befreiung oder Ermäßigung beantragen beantragt werden.
Die Wohngeldstelle wird Sie nicht auffordern, Ihre Wohnung zu verlassen, wenn diese zu groß oder zu teuer ist. Im Wohngeld findet eine Förderung bis zu den gesetzlichen Grenzen statt. Der Teil der Miete, der diese Grenzen übersteigt, wird nicht berücksichtigt.
Wohngeld gibt es auch für selbstgenutzten Eigentumswohnraum (Lastenzuschuss). Der Berechnung werden bestimmte Aufwendungen für den Wohnraum zugrunde gelegt, das sind zum Beispiel die Kapitalbelastung (Zinsen und Tilgung), Grundsteuer sowie eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten. Diese Pauschale beträgt 36 Euro pro m².
Die Miethöchstbeträge gelten hier auch.
Ein Ausschluss besteht für Haushaltsmitglieder insbesondere dann, wenn ein Transferleistungsanspruch in Form von
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
- Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
besteht und dabei Kosten der Unterkunft gezahlt werden.
Ausgeschlossen sind auch die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine dieser vorstehend genannten Leistungen mitberücksichtigt werden. Beispielsweise die Ehepartner und Kinder des Leistungsberechtigten, deren Lebenspartner oder Personen, die mit dem Leistungsberechtigten in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben.
Bitte beachten Sie, dass die obige Aufzählung nicht abschließend ist und sich nur auf die häufigsten Ausschlussgründe bezieht. Für weitere Auskünfte stehen hierzu die Beschäftigten der Wohngeldstelle zur Verfügung.
Der Ausschluss vom Wohngeld tritt im Fall eines bestehenden Wohngeldbezuges bereits dann ein, wenn ein Antrag auf eine der genannten Transferleistungen gestellt wird.
Denken Sie daher in diesem Fall bitte daran die Wohngeldstelle rechtzeitig von einer solchen Beantragung in Kenntnis zu setzen.
Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn
- die Transferleistung komplett für einen Monat oder mehrere Monate durch den Sozialleistungsträger zurückgefordert wird,
- bei der Berechnung der Transferleistung Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt werden,
- die Transferleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
- durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, SGB XII oder des AsylbLG vermieden oder beseitigt wird,
- ein Antrag auf eine Transferleistung zurückgenommen oder abgelehnt wird
Wohngeld ist eine vorrangige Leistung im Sinne des SGB II und XII (sowie des AsylbLG), wenn der bestehende Bedarf mit Wohngeld und gegebenenfalls Kinderzuschlag von der Familienkasse vollständig gedeckt werden kann. Ist Wohngeld jedoch geringer als die SGB-II- beziehungsweise SGB-XII- (bzw. AsylbLG-) Leistung, kann es dennoch bezogen werden, wenn die Differenz 20 Prozent des vorhandenen Bedarfes nicht überschreitet. In diesem Fall müsste dann schriftlich auf die andere Transferleistung verzichtet werden.
Alleinstehende Studierende/Schüler*innen/Auszubildende (oder Haushalte mit ausschließlich Studierenden/Schüler*innen/Auszubildenden), die dem Grunde nach einen BAföG / BAB / ABG Anspruch haben, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn ein BAföG / BAB / ABG Anspruch zwar besteht, aber wegen zu hohem Einkommens oder Vermögens (auch der Eltern) nicht ausgezahlt wird.
Studierende, Schüler*innen und Auszubildende sind kraft Gesetzes von einigen Sozialleistungen ausgeschlossen.
Wohngeld kann für Studierende, Schüler*innen und Auszubildende infrage kommen, wenn mindestens ein Haushaltsmitglied keinen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld (ABG) hat.
Ein Wohngeldanspruch kann zum Beispiel bestehen, wenn
- ein*e Studierende*r oder Auszubildende*r zwar einen BAföG/BAB oder ABG-Anspruch hat, aber nicht alleine lebt (zum Beispiel zusammen mit eigenem Kind oder Eltern oder einem*r Partner*in ohne einen Anspruch auf die oben genannten Leistungen),
- BAföG als Volldarlehen geleistet wird,
- Studierende, Schüler*innen oder Auszubildende einen Mehrbedarf (zum Beispiel für Alleinerziehung) nach § 27 Abs. 2 SGB II erhalten,
- dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG oder BAB bzw. ABG besteht.
Dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG / BAB / ABG besteht zum Beispiel, wenn
- die Förderungshöchstdauer (von BAföG) überschritten ist,
- Leistungsnachweise nach § 48 BAföG nicht erbracht werden,
- die Altersgrenze von 30 (Bachelor) bzw. 35 Jahren (Master) bei Antritt eines Studiums überschritten ist,
- ohne einen vom Studentenwerk anerkannten Grund ein Fachrichtungswechsel vorgenommen wird,
- wenn ein*e Studierende*r bereits ein Studium abgeschlossen hat bzw.
- ein*e Auszubildende*r eine Zweitausbildung betreibt,ein Ausbildungsberuf aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen nicht förderungsfähig ist.
Um Wohngeld erhalten zu können, muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt mit dem vorhandenen Einkommen/Vermögen und dem zu erwartenden Wohngeld annähernd bestritten werden kann. Das wird im Einzelfall von der Wohngeldbehörde geprüft.
Studierende, Schüler*innen und Auszubildende mit einem Wohngeldanspruch profitieren in vielerlei Hinsicht von den gesetzlichen Regelungen, da
- lediglich die Hälfte des BAföG-Zuschussanteils als anrechenbares Einkommen betrachtet wird; der Darlehensanteil bleibt in voller Höhe unberücksichtigt
- Studienkredite gänzlich anrechnungsfrei bleiben,
- BAB/ABG und Stipendien – ähnlich wie beim BAföG-Zuschussanteil – nur hälftig angerechnet werden,
- einige studentische Nebenjobs (z. B. Übungsleiter-Tätigkeiten) nicht oder nur anteilig angerechnet werden.
Die rechtlichen Grundlagen zur Wohngeldberechtigung von Studierenden, Schüler*innen sowie Auszubildenden hat der Gesetzgeber im §20 Abs. 2 WoGG, sowie den dazugehörenden Wohngeldverwaltungsvorschriften formuliert.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld und wer nicht?
Für Besitzer/innen von selbst genutztem Wohneigentum besteht ebenfalls die Möglichkeit des Wohngeldbezuges. In diesem Fall handelt es sich um einen sogenannten Lastenzuschuss (in Abgrenzung zum Wohngeld für Mieter/innen, die einen Mietzuschuss beantragen können).
Bei der Berechnung des Lastenzuschusses gelten die gleichen gesetzlichen Grenzen für Wohnkosten und Einkommen, die der Gesetzgeber auch für Mieter/innen vorsieht.
Die zugrunde zu legende Belastung errechnet sich aus
- dem Kapitaldienst (Zins- und Tilgungsleistungen zur Abzahlung von Bank- oder Bauspardarlehen),
- der festgelegten Grundsteuer,
- einer sogenannten Bewirtschaftungspauschale,
- den Verwaltungskosten (bei Eigentumswohnungen), sowie
- gegebenenfalls einem Abzug von Pauschalbeträgen für Garage, Carport oder Stellplatz.
- Die Bewirtschaftungspauschale in Höhe von 36 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche ergibt sich auch bei bereits abgezahltem Wohneigentum eine wohngeldfähige Belastung.
- Obwohl die konkrete Größe eines Wohnraums beim Wohngeld keine Bedeutung hat, führt eine größere Wohnfläche aufgrund der genannten Bewirtschaftungspauschale beim Lastenzuschuss ggf. zu einem höheren Förderungsanspruch.
- Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen, die zu einer weiteren oder erweiterten Darlehensaufnahme führen, können unter Umständen ebenfalls bei der Lastenberechnung berücksichtigt werden.
- Selbst genutztes Wohneigentum wird beim Wohngeld nicht als Vermögen betrachtet!
Um eine schnelle Berechnung ermöglichen zu können, fügen Sie Ihrem Antrag auf Lastenzuschuss bitte folgende Unterlagen und Nachweise in Kopie bei:
- den bestehenden Kaufvertrag
- den aktuellen Grundbuchauszug
- eine Fremdmittelbescheinigung des jeweiligen Kreditinstitutes, durch welche der bestehende Kapitaldienst bestätigt wird
- aktuelle Zahlungsnachweise über die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen
- eine Wohnflächenberechnung (häufig Bestandteil des Kaufvertrages)
- den aktuellen Grundsteuerbescheid
- die letzte Hausgeldabrechnung bzw. den aktuellen Wirtschaftsplan (bei Eigentumswohnungen)
Die notwendigen Antragsunterlagen stellen wir Ihnen unter „Anträge und Unterlagen zum Download“ bereit.
Sie können auch Antragsunterlagen im Rathaus der Stadt Wolfsburg, Zimmer B104, Porschestraße 49 in 38440 Wolfsburg persönlich abholen bzw. abgeben oder in den davor befindlichen Briefkasten einwerfen.
Eine persönliche oder telefonische Beratung ist aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge nur eingeschränkt möglich. Bitte sehen Sie auch von telefonischen Nachfragen nach dem Bearbeitungsstand ab.
Die Mitarbeiter der Wohngeldstelle kontaktieren sie schriftlich per Brief, falls noch Klärungsbedarf besteht.
Es werden im Regelfall neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag noch folgende Unterlagen benötigt:
- vollständigen Mietvertrag
- aktuelles Mietfestsetzungsschreiben (momentane Miethöhe) Ihres Vermieters
- LSW Abschlagsfestsetzung
- aktueller Nachweis über die Bezahlung der Miete (Kontoauszug)
Nachfolgend nur das Zutreffende.
- Nachweis über die Höhe und Dauer des Bezuges von Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld und/oder Arbeitslosengeld
- bei Erwerbstätigkeit die durch den Arbeitgeber ausgefüllte „Verdienstbescheinigung Arbeitgeber“ und eine aktuelle Gehaltsabrechnung
- aktuelle Rentenbescheide
- unter Umständen Bürgergeldbescheid
- Kindergeldbescheid und Kontoauszug mit der Überweisung
Sofern Sie Unterlagen per E-Mail übersenden möchten, schicken Sie diese bitte NUR im PDF-Format an E-Mail: team-wohngeld@stadt.wolfsburg.de.
Anderenfalls kann eine Zustellung Ihrer E-Mail bzw. die Lesbarkeit Ihrer Unterlagen nicht garantiert werden.
Sollte Ihnen eine Übersendung im PDF-Format nicht möglich sein, schicken Sie diese bitte per Post.
Die von Ihnen eingereichten Belege werden digitalisiert und stehen danach ausschließlich in dieser Form zur Verfügung. Alle eingesandten Belege werden nach einer Frist von 6 Wochen unwiderruflich vernichtet!
Bitte reichen Sie daher per Post keine Originale, sondern nur Kopien ein!
Bitte heften, klammern, oder kleben Sie Ihre einzureichenden Belege nicht, da das die Bearbeitungszeit unter Umständen verlängern kann.
Bitte übersenden Sie die Antragsunterlagen per Post an:
Stadt Wolfsburg
Wohngeldstelle
Porschestraße 49
38440 Wolfsburg
Auf dem folgenden Internetangebot können Sie sich unverbindlich das Wohngeld ausrechnen lassen.
- Hinweisblatt zum Wohngeldantrag
- Antrag auf Lastenzuschuss
- Antrag auf Mietzuschuss
- Antrag für Klassenfahrten
- Anlage "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen"
- Anlage "Angaben des Vermieters zum Wohnraum" (Vermietererklärung)
- Anlage "Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung"
- Antrag "Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung"
- Verdienstbescheinigung
- Anlage "Anlage Wohnverhältnisse und Haushaltsführung"
- Ergänzender Fragebogen für Studenten und Auszubildende
Kontakt
Stadt Wolfsburg
Wohngeldstelle
Rathaus B Zimmer 104
Porschestraße 49
38440 Wolfsburg