Die Unterscheidung zwischen 'vorübergehender' und 'endgültiger' Stilllegung gibt es seit 2007 nicht mehr. Ein Fahrzeug hat entweder den Status 'zugelassen' oder 'außer Betrieb gesetzt'.
Die Außerbetriebsetzung wird automatisch der Kennzeichenführenden Zulassungsstelle mitgeteilt. Von dort ergeht eine Mitteilung an das Hauptzollamt und die Kfz-Versicherung.
Das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug darf jedoch auf öffentlichen Straßen nicht mehr gefahren oder abgestellt werden.
Für die erneute Wiederzulassung des Fahrzeuges auf den gleichen Halter kann das Kennzeichen für 12 Monate reserviert werden. Alternativ kann im Rahmen der Außerbetriebsetzung die Reservierung des Kennzeichens für ein anderes Fahrzeug vorgenommen werden. Hierbei beträgt die Reservierungsdauer drei Monate. Für nicht in Wolfsburg registrierte Fahrzeuge kann grundsätzlich keine Reservierung veranlasst werden.
Ein Anspruch auf eine Zuteilung des reservierten Kennzeichen besteht allerdings nicht.
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges ist, bei Vorlage aller benötigten Unterlagen, grundsätzlich ohne Vollmacht möglich.
Seit 2017 ist es möglich, Fahrzeuge online außer Betrieb zu setzen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen gelten.
- Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder (bitte entwerten Sie diese erst nach Aufforderung der Mitarbeitenden)
- Bei Verschrottung: Verwertungsnachweis des Verwertungsbetriebes. Bei gleichzeitiger Vorlage eines Verwertungsnachweises zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung (§ 15 Abs. I FZV) ist weiterhin die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes notwendig
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
- 16,50 Euro für die Außerbetriebsetzung
- 16,50 Euro für die Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis
Bürgerdienste
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Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
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