Falls Ihnen ein Nummernschild gestohlen wurde oder Sie es verloren haben, müssen Sie uns den Diebstahl oder Verlust melden und ein neues Kennzeichen beantragen. Ihr Fahrzeug bekommt dann neue Nummernschilder mit einem anderen Kennzeichen, also mit einer anderen Buchstaben-Zahlen-Kombination. Das alte Kennzeichen wird gesperrt.
Nicht vergessen:
Den Diebstahl müssen Sie auch der Polizei melden. Machen Sie das so schnell wie möglich – zu Ihrer eigenen Sicherheit.
Es besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeug gebührenpflichtig ein Kennzeichen ihrer Wahl zuzuteilen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar. Informationen zur Verfügbarkeit, sowie den möglichen Kennzeichenkombinationen erhalten Sie im Internet unter Wunschkennzeichen - Online.
Falls Sie das Nummernschild noch haben, es aber nicht mehr lesbar ist, können Sie das Nummernschild ersetzen lassen und das Kennzeichen behalten. Mehr zu "Kraftfahrzeugkennzeichen wegen Unleserlichkeit ersetzen".
- Nummernschild/Kennzeichen ist abhanden gekommen. An Ihrem Fahrzeug fehlt mindestens ein Nummernschild, zum Beispiel, weil es gestohlen wurde oder weil Sie es verloren haben.
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II / Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt
- Anzeige-Protokoll von der Polizei bei Diebstahl der Nummernschilder. Falls das/die Nummernschild/er gestohlen wurde/n, ist in jedem Fall vor Vorsprache bei der Zulassungsbehörde eine Anzeige des Diebstahls bei der Polizei erforderlich. Das Anzeige-Protokoll ist hier vorzulegen.
- Falls vorhanden: das andere Nummernschild. Falls an Ihrem Auto nur ein Nummernschild weg ist, bringen Sie das andere bitte mit
Gegebenenfalls zusätzlich bei Verlustmeldung wird benötigt:
- durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
- für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
- für Vereine:
Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 27,90 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.
Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.
- Kraftfahrzeugkennzeichen wegen Unleserlichkeit ersetzen
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015
Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallerslebenund Vorsfelde in Anspruch nehmen.