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Saisonkennzeichen

  • Allgemeine Informationen

    Die Gültigkeit des Saisonkennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.
    Die Saison besteht aus mindestens zwei und höchstens elf Monaten. Die Geltungsdauer des Kennzeichens ist auf der rechten Seite des Kennzeichens eingeprägt. Die übereinanderstehenden Zahlen sind durch einen waagerechten Strich getrennt. Die Zahl oberhalb der Linie zeigt den Zulassungsbeginn an (ab dem ersten Tag des Monats) und die unterhalb der Linie das Zulassungsende (bis zum letzten Tag des Monats).

    Für Fahrzeuge, die jährlich, jedoch nicht ganzjährig genutzt werden, entfällt somit die An- und Abmeldung. Die KFZ-Steuer wird lediglich für den Saisonzeitraum berechnet.

    Außerhalb des Saisonzeitraums dürfen die Fahrzeuge weder auf öffentlichen Straßen gefahren (auch keine Probe-/Überführungs- oder Werkstattfahrt) noch auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden.

    Die Eintragung eines Saisonzeitraums ist auch im Zuge einer Zulassung möglich.

    Seit dem 01.10.2017 kann das Oldtimerkennzeichen auch als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

    Achtung:
    Bitte beachten Sie, dass auf einem Saisonkennzeichen maximal vier weitere Platzhalter möglich sind. Falls Sie bereits eine Kennzeichenkombination von zwei Buchstaben und drei Zahlen oder einem Buchstaben und vier Zahlen haben, muss das Fahrzeug bei der Beantragung des Saisonkennzeichens umgekennzeichnet werden. Im Fall der Kombination von Saisonkennzeichen mit Oldtimer verringert sich die Anzahl der weiteren Platzhalter auf drei.


  • Benötigte Unterlagen

    durch Bevollmächtigte / Vertreter:


    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) mit Angabe des Saisonzeitraumes
    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II 
    • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
    • bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus dem Fahrzeugschein beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.

    Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:


    • ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten 
    für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    • Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    für Vereine: 
    • Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    für Freiberufler
    • Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes

    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    Bei Minderjährigen: (siehe Formulare unten)
    • Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten (Elternteile in der Regel beide) und Benennung eines Zustellbevollmächtigten


  • Gebühren

    27,90 Euro

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.

    Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
    Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.

    Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.


  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen

    Hinweis: Der folgende Link öffnet sich in einem neuen Fenster



  • Zuständige Stelle

    Bürgerdienste

    Rathaus B, Zimmer 015

    Tel.: 05361 28-1234

    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

    Termin buchen

    Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Formulare
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