Ist Ihnen der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren gegangen oder gar gestohlen worden, ist dieses der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese unterrichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA erklärt die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig.
Bei Firmen, ermächtigt die Firmenleitung einen Mitarbeiter ausdrücklich eine Eidesstattliche Versicherung, im Namen der Firma, abzugeben.
Verlust
- Bei der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein ist immer eine Versicherung an Eides Statt von derjenigen Person abzugeben, die das Dokument verloren hat. Die erforderliche eidesstattliche Versicherung kann in der Zulassungsbehörde zur Niederschrift aufgenommen werden. Ferner kann sie auch von einem Notar aufgenommen werden. Die Urkunde ist dann im Original vorzulegen.
- Diebstahlanzeige bei Diebstahl des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei Diebstahl des Fahrzeugscheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ist die Diebstahlanzeige vorzulegen.
Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein wird zusätzlich benötigt:
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
- gegebenenfalls Fahrzeugbrief
- Anzeige-Protokoll von der Polizei bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein
Falls die Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen wurde, ist in jedem Fall vor Vorsprache bei der Zulassungsbehörde eine Anzeige des Diebstahls bei der Polizei erforderlich. Das Anzeige-Protokoll ist hier vorzulegen.
Gegebenenfalls zusätzlich bei Verlustmeldung wird benötigt:
- durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
- für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
- für Vereine:
Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 12,00 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
Hinweis: Die folgenden Links öffnen sich jeweils in einem neuen Fenster)
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015
Tel.: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.