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Zulassung eines aus einem Nicht-EU-Ausland eingeführten Gebrauchtfahrzeuges

  • Allgemeine Informationen

    Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
    Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.

    Es besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeug gebührenpflichtig ein Kennzeichen ihrer Wahl zuzuteilen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar. Informationen zur Verfügbarkeit, sowie den möglichen Kennzeichenkombinationen erhalten Sie im Internet unter Wunschkennzeichen - Online.

    Gern können Sie bei Fragen vorab mit uns Kontakt aufnehmen und uns die Unterlagen eingescannt zukommen lassen, damit wir die Zulassungsvoraussetzungen beurteilen können.

     

  • Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug war außerhalb von Deutschland, der EU oder dem EWR bereits zugelassen
    • Hauptwohnsitz in Wolfsburg - Sie wohnen in Wolfsburg und sind hier gemeldet. Ein Nebenwohnsitz (Zweitwohnsitz) in Wolfsburg reicht nicht aus. Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein zugelassen ist, muss das Unternehmen oder der Verein einen Sitz oder eine Niederlassung in Wolfsburg haben.

  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) 
    • Kaufvertrag / Rechnung:  Sollten Sie bereits im Ausland als Halter eingetragen gewesen muss kein Kaufvertrag bzw. keine Rechnung vorgezeigt werden
    • Ausländische Zulassungsbescheinigung / en
    • Vorlage der/des ausländischen Kennzeichen/s bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.  Hierauf kann verzichtet werden, wenn sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeugs ggf. eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem Pkw beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung
    • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
    • Vollgutachten einer technischen Prüfstelle mit technischem Datenblatt gem. § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) dieses Gutachten ist zeitgleich die Hauptuntersuchung. Die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde.
    • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Vorführung des Fahrzeuges zur Überprüfung der FIN (Fahrzeugidentifizierungsnummer) – entfällt bei Vorlage eines Vollgutachten oder Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen

    Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:

    durch Bevollmächtigte / Vertreter*in:
    • ausgestellte Vollmacht einschließlich Personaldokument der*des Vollmachtgeber*in und des Bevollmächtigten 
    für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    • Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht der*des Geschäftsführer*in oder Prokurist*in oder persönliches Erscheinen der*des Geschäftsführer*in / Prokurist*in und deren Personalausweis / Reisepass
    für Vereine: 
    • Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht der*des benannten Vertreter*in/ der benannten Vertreter*innen
    für Freiberufler:
    • Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes

    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • komplette Übersicht der Gesellschafter*innen (in der Regel Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass der*des Gesellschafter*in, auf den die Zulassung erfolgen soll
    Bei Minderjährigen:

  • Gebühren

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 31,40 EUR erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.

    Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
    Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.

    Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.

  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen
  • Kontakt

    Bürgerdienste
    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

    Bitte ziehen Sie eine Wartemarke oder nutzen Sie die Online-Terminvergabe.

     

    Sie können diese Dienstleistung nicht in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Formulare
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