Abgeschlossenheitsbescheinigung
§ 8 des Wohnungseigentumsgesetztes regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks das Eigentum an seinem Grundstück bzw Gebäude so teilen kann, dass Wohnungen oder Grundstücke veräußert werden können. Hierfür ist im Vorfeld eine zu beantragen. Diese muss anschließend einem Notar, zusammen mit dem diesbezüglichen Eintragungsvorgang beim Grundbuchamt, vorlegt werden.
Die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der betreffenden Nutzungseinheiten erteilt die Bau-Bürger-Büro. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kostenpflichtig.
Dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen:
- Grundrissplänen in denen alle Räume mit einer Nummer zu versehen sind, d.h. jeder Raum einer (Wohn)einheit trägt jeweils die Nummer dieser gekennzeichneten Einheit.
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