Gewässerunterhaltung
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Niedersächsischem Wassergesetz (NWG)
- die Reinigung, Räumung, Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer zur Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
- die Erhaltung und Anpflanzung einer standortgerechter Ufergehölze,
- die Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Gewässern,
- die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
Gewässer I. Ordnung sind die Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft wie zum Beispiel Binnenwasserstraßen. Zuständig für die Unterhaltung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Uelzen. Im Stadtgebiet Wolfsburg zählt nur der Mittelandkanal zu den Gewässern I. Ordnung.
Zu den Gewässern II. Ordnung zählen die Gewässer, die eine überörtliche Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (UHV) haben und per Verordnung durch die Wasserbehörde festgelegt worden sind. Diese Gewässer werden durch Unterhaltungsverbände (UHV) unterhalten.
Im Stadtgebiet Wolfsburg sind folgende UHV zuständig:
- UHV Oberaller
- UHV Schunter
Gewässer III. Ordnung sind die übrigen Gewässer, die mehrere Grundstücke entwässern und nicht einem übergeordneten Zweck dienen. Die Unterhaltung obliegt dem jeweiligen Eigentümern oder den Gewässeranliegern bzw. den Wasser- und Bodenverbänden in deren Verbandsgebiet.
Ansprechpartner
Laura Rabe
Zimmer B430
Telefon: 05361 28-5174
E-Mail: laura.rabe@stadt.wolfsburg.de