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Immissionsschutz

Immissionsschutz bedeutet, die Lebewesen und die Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie z.B. Luftverunreinigungen, Geräuschen oder Licht zu schützen. Schädlich sind Umwelteinwirkungen dann, wenn sie dazu geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeizuführen.

Die Zuständigkeit für die Umsetzung des Immissionsschutzes richtet sich nach der Branche eines Betriebes und teilt sich gemäß Zuständigkeitsverordnung auf das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig oder das Umweltamt der Stadt Wolfsburg auf.

Zentrale Handlungsgrundlage für das Umweltamt ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen zugehörigen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) sowie die beiden Verwaltungsvorschriften TA Lärm und TA Luft.

  • Anlagenregister und Registrierung von Anlagen gem. 44. BImSchV (Feuerungsanlagen)

    Neu zu errichtende sowie bestehende Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis 50 MW müssen gemäß Paragraph 6 der 44. BImSchV schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Damit Ihre Anzeige alle notwendigen Angaben enthält, können Sie die unter dem folgenden Link zu findende Tabelle nutzen: Registrierung von Bestandsanlagen gem. Paragraph 6 Abs. 2 der 44. BImSchV | Nds. Gewerbeaufsicht.

    Gemäß Paragraph 36 der 44.BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register (Anlagenregister) über jede nach Paragraph 6 zu registrierende Anlage zu führen und dieses Anlagenregister, unter anderem auch über das Internet, öffentlich zu machen.

    Bisher sind im Stadtgebiet Wolfsburg keine, unter die Zuständigkeit der Stadt Wolfsburg fallenden, Anlagen nach der 44. BImSchV registriert.

    Registrierte Anlagen im Stadtgebiet Wolfsburg, die unter die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig fallen, finden Sie unter dem folgenden Link: Anlagenregister der 44. BImSchV | Nds. Gewerbeaufsicht.

    Registrierte Anlagen im Stadtgebiet Wolfsburg, die unter die Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie fallen, finden Sie unter dem folgenden Link: Anlagenregister nach 44. BImSchV (WMS Dienst).

     

  • Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider, Kühltürme

    Bei dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen kann es aufgrund der Temperaturen des Kühlwassers und der Tröpfchenbildung zur Vermehrung und Verbreitung von Legionellen kommen. Um eine gesundheitliche Gefährdung des Menschen auszuschließen, bestehen für den Betreiber nach der 42. BImSchV, einige Pflichten. Das Ziel ist es einen hygienegerechten Betrieb der Anlage sicherzustellen.

    Zu den Pflichten gehören unter anderem:

    • Die Meldung der Anlage bei der zuständigen Behörde über das Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV (KaVKA-42.BV)
    • Die regelmäßige Beprobung und Untersuchung des Nutzwassers auf verschiedene chemische, physikalische und mikrobiologische Parameter
    • Die Meldung der Überschreitung von Maßnahmenwerten
    • Eine Überprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen alle 5 Jahre

  • Antrag auf Nachtarbeit

    Für die Beantragung von Nachtarbeit bei Baustellen benötigen Sie eine Ausnahme gemäß Paragraf 7 Absatz 2 der 32. BImSchV beziehungsweise eine Anordnung gemäß Paragraf 24 des BImSchG. Diese können Sie mit unten stehendem Formular beantragen.

    Eine Bewilligung ist nur möglich soweit ein öffentliches Interesse besteht oder Gefahr im Verzug ist.

    Die Antragstellung muss für einen reibungslosen Ablauf mindestens zwei Wochen im Voraus erfolgen.

    Digitaler Antrag über Online-Rathaus

    Sie können auch über das Online-Rathaus einen Antrag auf Nachtarbeit stellen:

  • Lärmaktionsplanung 4. Stufe

    Die Stadt Wolfsburg muss den Lärmaktionsplan für Straßenlärm gemäß der „Richtlinie für die Bewertung und Bekämpfung vom Umgebungslärm 2002/49/EG“ (EU-Umgebungslärmrichtlinie, ULR)  alle fünf Jahre aktualisieren.

    Er basiert auf den aktuellen Daten der Lärmkartierung des Landes Niedersachsen aus dem Jahr 2023. Vom 13.11.2023 – 13.12.2023 und 15.03.2024 – 15.04.2024 fanden die öffentlichen Beteiligungen der Bürger*innen statt und am 05.06.2024 wurde der Lärmaktionsplan vom Rat der Stadt Wolfsburg  beschlossen. Die Ergebnisse des Aktionsplans sind im Internetauftritt der Stadt Wolfsburg bekanntgegeben.

    Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen entsteht durch die Lärmkarten oder Aktionspläne nicht.

    Der Lärmaktionsplan und die Lärmkartierungen können unter dem folgenden Link eingesehen werden.

  • Lärmkartierung des Landes Niedersachsen

    Das Land Niedersachsen ist zuständig für die Lärmkartierung. Diese Lärmkarten dienen den betroffenen Gemeinden als Grundlage für die Lärmaktionsplanung.

    Die 34. BImSchV (Lärmkartierungsverordnung) legt das Verfahren fest, wie Lärmkarten zu erstellen sind und an die EU weitergeleitet werden. Gleichzeitig fordert die Verordnung, dass zur Unterrichtung der Öffentlichkeit Lärmkarten in verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu verbreiten sind. Aus diesem Grunde werden vom Land Niedersachsen der Öffentlichkeit und den Gemeinden die Lärmkarten über das Internet zur Verfügung gestellt. Es ist so möglich, sich Karten (Ausschnitt, Informationsebene, und so weiter) zu erstellen und sie dann als Dokument herunter zu laden bzw. zu drucken. Eine Online-Hilfe unterstützt bei der Nutzung des Kartenserver. Die Lärmkarten für die 4. Stufe nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind im Juni 2023 aktualisiert worden.

  • Lärmaktionsplanung der Bundesbahn

    Hintergrund

    Ein Lärmaktionsplan ist ein umweltpolitisches Planungsinstrument mit dem Ziel, unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie auf Grundlage der Umgebungslärmkartierung eine aktuelle Bestandsaufnahme der Lärmbelastung zu erstellen und so dazu beizutragen, die Belastung durch Umgebungslärm langfristig zu senken. Ein Lärmaktionsplan bietet somit eine Informationsquelle für Bürgerinnen und Bürger und eine Planungsgrundlage für Städte, Gemeinden und weitere Entscheidungstragende.

    Die Lärmaktionsplanung für Schienenwege wurde bis 2015 von den nach Landesrecht zuständigen Behörden durchgeführt. Zum 1. Januar 2015 ging die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes auf das EBA über.

    Seit 2018 führt das Eisenbahn-Bundesamt gemäß entsprechender gesetzlicher Vorgaben alle fünf Jahre eine bundesweite Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes durch und wirkt zudem an den Lärmaktionsplanungen der Ballungsräume mit.

    Weiteres Verfahren

    Am 20. November 2023 veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt den Entwurf des Lärmaktionsplanes an Schienenwegen des Bundes und die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung der Runde 4 beginnt.

    Bürgerinnen und Bürger können über die folgende Beteiligungsplattform teilnehmen:

  • Kontakt

    Stadt Wolfsburg
    Umweltamt
    Untere Immissionsschutzbehörde
    Frau Markgraf
    Rathaus B, Zimmer B 433
    Porschestraße 49
    38440 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-1873
    E-Mail: immissionsschutz@stadt.wolfsburg.de

  • Kontakt Lärmaktionsplanung und 42. BImSchV

    Stadt Wolfsburg
    Umweltamt
    Untere Immissionsschutzbehörde
    Frau Bonse
    Rathaus B, Zimmer B 434
    Porschestraße 49
    38440 Wolfsburg

    Telefon: 05361 28-2075
    E-Mail: immissionsschutz@stadt.wolfsburg.de

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