Bestattungswesen und Leichenpass
Eine Aufgabe des Gesundheitsamtes ist die infektionshygienische Überwachung von Maßnahmen im Bestattungs- und Friedhofswesen. Gesetzlich geregelt ist dies im Niedersächsischen Bestattungsgesetz.
Die Hauptaufgaben sind demnach:
- Festlegung von Mindestruhezeiten von Gräbern
- Erteilung von Ausnahmen der Sargpflicht
- Erteilung von Ausnahmen zur Aufbewahrungsfrist von Leichen
- Genehmigung der Umbettung von Leichen und Urnen
Bei Beförderungen von Leichen über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Vorschriften unter anderem auch der Zielländer und gegebenenfalls Durchfuhrländer zu beachten. Überführungen ins Ausland sind grundsätzlich nur mit einem internationalen Leichenpass möglich.
Der Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses muss beim Gesundheitsamt Wolfsburg gestellt werden, wenn dieses der Sterbe-/ Bestattungsort ist. Auch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen kann den Leichenpass beantragen.Für die Ausstellung des Leichenpasses sind diverse Unterlagen erforderlich. Dieses sind:
- schriftlicher formloser Antrag auf Überführung einer Leiche (persönliche Angaben, Beförderungsmittel, Transportweg von bis über)
- bei Beantragung durch Bestattungsunternehmen: Vollmacht
- Bescheinigung oder Erklärung über die ordnungsgemäße Einsargung durch den Bestatter
- Todesbescheinigung
- bei nicht natürlichem Todesursachen: Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft
Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 40,00 Euro (Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen – AllGO).
Die Beantragung, Ausstellung und Abholung eines Leichenpasses kann in den Servicezeiten montags bis freitags (mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen) von 08.30 bis 12.00 Uhr vorgenommen werden.