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Politik & Verwaltung

Lebensmittelüberwachung

Die Lebensmittelüberwachung dient dem Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefährdung durch krankmachende oder verdorbene Lebensmittel sowie dem Schutz vor Irreführung und Täuschung durch nachgemachte oder qualitätsgeminderte Lebensmittel und Bedarfsgegenstände.
Verschiedenes Gemüse; Foto: pixabay.com
Verschiedenes Gemüse
Foto: pixabay.com

Das Veterinäramt überwacht den gewerbsmäßigen Lebensmittelbereich. Dazu gehören folgende Bereiche:

  • Kontrollen und Beratung der Betriebe
  • Probenahmen von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
  • Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden
Gewerbsmäßig ist jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Gewerbes oder zu gewerbsmäßigen Zwecken vorgenommen wird. Es ist nicht notwendig, dass sie entgeltlich erfolgt oder damit Gewinn erzielt werden soll. Eine Wiederholungsabsicht muss ebenfalls nicht vorliegen.

Nicht gewerbsmäßig sind dagegen Tätigkeiten im privaten hauswirtschaftlichen Bereich. Darunter fällt sowohl die Versorgung von Familienangehörigen als auch die Bewirtung von Gästen. Es kommt nicht darauf an, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Bei Vorkommnissen im nicht gewerbsmäßigen Bereich ist das Lebensmittelrecht nicht anwendbar. Hier können ausschließlich privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. 
 

Leistungen der Lebensmittelüberwachung

  • Betriebskontrollen

    Um den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass in allen Betrieben, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, regelmäßig Begehungen durchgeführt werden. 

    Es wird überprüft, ob in den Betrieben die hygienischen und baulichen Vorschriften eingehalten werden. Dabei werden die räumliche Ausstattung und die Einrichtung sowie die Produktion, die Lagerung und die sonstigen Behandlungsvorgänge bei der Be- und Verarbeitung und beim Verkauf unter Hygieneaspekten kontrolliert.

  • Beratung zu lebensmittelrechtlichen Fragen

    Wenn Sie ein Gewerbe im Lebensmittelbereich betreiben, erweitern oder ändern wollen, möchten Sie sich möglicherweise schon im Vorfeld informieren, welche gesetzlichen Bestimmungen hierfür zu beachten sind und über welche Kenntnisse Sie verfügen müssen.

    Dabei stehen Ihnen die Mitarbeiter des Veterinäramtes gern mit Rat und Tat zur Seite. Offene Fragen können entweder im Veterinäramt selbst oder aber bei einer Besichtigung des Betriebes vor Ort beantwortet werden.

    So kann schon im Vorfeld geklärt werden, ob Ihr bauliches Vorhaben den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspricht und ob die hygienischen Vorgaben erfüllt sind.

    Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig telefonisch einen Termin mit einem der Mitarbeiter des Veterinäramtes (Telefon 05361 28-2141) 

  • Probenahmen

    Durch die Lebensmittelkontrolleure des Veterinäramtes werden in allen Betrieben Proben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen entnommen. 

    Dazu erstellt das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) einen Probenplan, in dem die zu entnehmenden Proben aufgelistet sind. Dabei ist bei 50 % genau vorgegeben, welche Arten von Proben zu ziehen sind. Bei den restlichen 50 % können die Kontrolleure innerhalb vorgegebener Produktkategorien selbst Proben auswählen.

    Die entnommenen Proben werden dem LAVES übergeben und dort hinsichtlich ihrer stofflichen Zusammensetzung und Beschaffenheit sowie auf ausreichende Kennzeichnung untersucht. 

    Das Ergebnis der Untersuchung wird der Stadt Wolfsburg mitgeteilt. Bei Beanstandungen erfolgt eine Belehrung oder ein Bußgeld, bzw. die Beanstandung wird an die für den Hersteller des Produktes zuständige Überwachungs-
    behörde weitergeleitet.

  • Verbraucherbeschwerden

    In begründeten Verdachtsfällen, beispielsweise wenn Sie nach dem Verzehr eines Lebensmittels plötzlich erkranken, können Sie Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände untersuchen lassen. 

    Meist wird dazu eine Probe desselben Lebensmittels oder Bedarfsgegenstandes, mit dem gleichen Herstellungsdatum im selben Betrieb, wie das von Ihnen gekaufte Lebensmittel oder der Bedarfsgegenstand entnommen. Angebrochene Packungen können im Regelfall nicht für den Verbraucher kostenfrei untersucht werden, da hier Probleme bei der Beweispflicht gegenüber dem Hersteller auftreten können.

    Sollte die Untersuchung eines Lebensmittels oder eines Bedarfsgegenstandes nicht innerhalb des Probenplans als sogenannte Planprobe möglich sein, besteht die Möglichkeit Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände als Verdachtsproben zu untersuchen.

Weitere Informationen

Informationen zu aktuellen Fragen aus dem Bereich Lebensmittel-, Kosmetika- und Bedarfsgegenständeüberwachung finden Sie auf folgenden Seiten:

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