Grabpflege
Grundsätzlich erfolgt nach vier bis fünf Monaten nach erfolgter Bestattung unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen die Auffüllung bzw. die Aufhügelung des Grabbeetes mit Pflanzsubstrat. Die erstmalige Herrichtung des Pflanzbeetes und der Plattenumrandung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Dazu wird der Oberboden abgetragen, gegen gesiebtes Kompostsubstrat ausgetauscht und eine Platteneinfassung um das Grabbeet verlegt. Anschließend erfolgt die Raseneinsaat des Wegebereiches.
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Die Dauergrabpflege
Nicht immer ist der Erwerber einer Grabstätte in der Lage, selbst für die Anlage des Grabbeetes und die dauerhafte Grabpflege zu sorgen. Sofern aus diesem Grund nicht eine Grabstätte ohne Kennzeichnung oder mit Pflege durch die Stadt Wolfsburg erworben wird, besteht die Möglichkeit, Friedhofsgärtnereien zu beauftragen.
Der Leistungsumfang kann von der einmaligen Anlage eines Grabbeetes bis zur Dauergrabpflege reichen. Der Kostenrahmen ist abhängig vom vereinbarten Pflegeaufwand.
Für den Abschluss langfristiger Pflegeverträge kann ein Dauergrabpflegevertrag unter Einbeziehung der "Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH" in Hannover hilfreich sein.
Diese bietet Beratung bei Kosten- und Vertragsfragen an und überwacht auf Dauer die vertragsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen. Sollte ein Auftragnehmer die Vertragsarbeiten nicht mehr erbringen, wird die Treuhandstelle die Ausführung in andere Hände geben. -
Die Grabgestaltung
Die Bepflanzung und Pflege der Grabstätten ist Aufgabe des Erwerbers der Grabstätte. Er kann diese Arbeiten selbst durchführen oder durch eine für Arbeiten auf dem Friedhof zugelassene Friedhofsgärtnerei ausführen lassen.
Lediglich bei Grabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal, Grabstätten ohne Kennzeichnung, Rasenreihengrabstätten mit Namensstein und Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen wird die Pflege der Grabstätte von der Stadt Wolfsburg ausgeführt.
Allgemein gilt für alle Grabbepflanzungen:
- Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
- Die Bepflanzung darf nicht über das Grabbeet hinausreichen.
- Insbesondere darf der Maschineneinsatz der Friedhofsverwaltung nicht behindert werden.
- Die Pflanzung von Bäumen und Gehölzen ist nur in einer Höhe zulässig, die in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte steht.
Bedenken Sie bitte vor der Bepflanzung die Licht- und Bodenverhältnisse oder lassen Sie sich fachgerecht beraten.
- Liegt das Grabbeet in voller Sonne, im Halbschatten oder unter einem Baum? Ist der Erdboden auf Dauer sehr trocken und ist ein Wasserhahn in der Nähe? Ist eine meist pflegeleichte bodendeckende Bepflanzung mit Stauden oder flachwachsenden Gehölzen erwünscht?
- Wird eine saisonabhängige Wechselbepflanzung, meistens kosten- und pflegeintensiv, bevorzugt? Hierunter fallen auch Pflanzschalen mit ihrem großen Wasserbedarf.
- Soll das Grabbeet überhaupt bepflanzt werden oder eine Abdeckung aus Stein erhalten?
Auch diese Lösung beinhaltet Anforderungen an Pflege und Instandhaltung. Insbesondere in Fällen von weiteren Bestattungen/ Beisetzungen können hier erhebliche Kosten für das Abräumen entstehen. Bedenken Sie bitte auch, dass im Laufe der Jahre durch Erdabsackungen/Sargeinbrüche erhebliche Kosten für das Richten der Liegeplatten entstehen.
Von der Beantwortung dieser Fragen hängt es ab, welche Pflanzen ausgewählt werden und ob die Grabstätte auf Dauer mit geringem Pflegeaufwand instand gehalten werden kann. Mit der Beratung durch eine Friedhofsgärtnerei wird für eine würdige Grabgestaltung immer eine Lösung gefunden werden. -
Vorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen
Bereits beim Erwerb einer Grabstätte sollten Sie bedenken, dass nicht auf jeder Grabstätte die Errichtung eines Grabmales zulässig ist:
Der Erwerber der Grabstätte ist verpflichtet, Grabmal und bauliche Anlage dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn er eine Grabstätte erworben hat, für welche die Stadt Wolfsburg die Pflege der Grabstätte – gegen Gebühr oder Entgelt – gewährleistet.
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist vom Erwerber der Grabstätte vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Grabmalhersteller halten die entsprechenden Anträge vor und sind Ihnen hier gern behilflich.
Die Genehmigung des Antrages ist kostenpflichtig. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt erst, wenn alle im Zusammenhang mit der Bestattung, bzw. Beisetzung angefallenen Gebühren und Entgelte bezahlt wurden.Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Grabmales besteht bei allen Wahlgrabstätten I und II bei allen Urnenwahlgrabstätten I und II sowie bei den klassischen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten nicht. Bei allen Rasen-Reihengrabstätten mit Namensstein und allen Rasen-Urnenreihengrabstätten mit Namensstein besteht jedoch die Pflicht zur Aufstellung eines Grabmales.
- Auf Grabstätten ohne Kennzeichnung besteht keine Möglichkeit ein Grabmal zu errichten. Es kann jedoch an einem zentralen Gedenkstein eine Schriftplatte angebracht werden
- Grabstätten mit Kennzeichnung durch einheitliches Denkmal werden durch die Stadt Wolfsburg mit einem Denkmal versehen, an welchem eine Schriftplatte anzubringen ist
- Auf Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen kann – sofern die den Baum umgebende Fläche dies zulässt – ein Kissenstein mit einer Schriftplatte aufgebracht werden
- Die Bestellung der Schriftplatten und Kissensteine erfolgt bei der Friedhofsverwaltung
- Für die Anfertigung und das Auflegen des Namenssteines bei Rasenreihengrabstätten mit Namensstein wenden Sie sich bitte an einen Steinmetz
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Kontakt
Friedhofsverwaltung
Werderstraße 12
38448 WolfsburgTelefon: 05361 28-1112
Fax: 05361 28-1111
E-Mail: friedhofsverwaltung@stadt.wolfsburg.de