Der Winter ist da!
Die ganzjährig bestehende Reinigungspflicht von öffentlichen Straßen umfasst während der Wintermonate auch die Schneeräumung und Streupflicht.
Wer muss räumen? Wann ist zu räumen? In welchem Umfang ist zu räumen? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt Ihnen der Flyer, der hier zum Herunterladen zur Verfügung steht.
Radfahren im Winter? Aber sicher!
Wie viel Winterdienst auf Radrouten muss eigentlich sein? Wo kann ich fahren, wenn der Radweg nicht geräumt ist? Was tun, wenn ein Weg mit dem Fahrrad unpassierbar ist? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt Ihnen der Flyer, der hier zum Herunterladen zur Verfügung steht.
Satzungen, Verordnungen und sonstige Informationen zur Straßenreinigung
- Straßenreinigungsverordnung - Verordnung über die Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg
- Straßenverzeichnis - Anlage 1 zur Straßenreinigungsverordnung
- Radwegeplan - Anlage 2 zur Straßenreinigungsverordnung
- Straßenreinigungsübertragungssatzung - Satzung über die Träger und Übertragung der Pflicht zur Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg
- Straßenreinigungsgebührensatzung - Satzung der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung – kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (WAS) – über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Wolfsburg
Insgesamt 18.200 Grundstücke neu betrachtet
Stadt verschickt nach Neuordnung der Straßenreinigung die Gebührenbescheide für 2018 und 2019
Mehr als 15.000 Bescheide für die Straßenreinigungsgebühren der Jahre 2018 und 2019 werden in den kommenden Tagen von der Stadt Wolfsburg an ihre Bürger und Unternehmen verschickt. Aufgrund einer Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes hatte der Rat der Stadt Wolfsburg zum 1. Januar 2018 eine neue städtische Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungsübertragungssatzung beschließen müssen. Die von der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (WAS) gleichzeitig erlassene neue Straßenreinigungsgebührensatzung trägt allen sich hieraus ergebenden Änderungen Rechnung.
In den vergangenen zwölf Monaten musste die Stadt daraufhin insgesamt rund 18.200 Grundstücke neu betrachten. Durch die gesetzlichen Änderungen mussten alle Straßen im Stadtgebiet neu bewertet werden. Die nunmehr rechtlich notwendige Trennung der ehemaligen Einheitsgebühr in eine separate Gebühr für die Sommer- und Winterreinigung erhöhte den Aufwand zusätzlich.
Vor diesem Hintergrund sind die üblicherweise fälligen Quartalsbeträge im vergangenen Jahr nicht erhoben worden. Diese werden nun gemeinsam mit den Beträgen für 2019 veranschlagt. Die Bescheide für 2018 und 2019 werden nun den Gebührenzahlern zugestellt. Zu den Details informierten jetzt Erster Stadtrat Werner Borcherding und Dr. Herbert Engel, Vorstand der WAS.
Die Neufestsetzung aller Bescheide zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Wolfsburg war notwendig geworden, weil die Stadt Wolfsburg ihre Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungsübertragungssatzung durch die einschneidenden Änderungen des Niedersächsischen Straßengesetzes zwingend anpassend musste. Zu berücksichtigen waren die völlig neu gestalteten Straßenverzeichnisse inklusive nunmehr aller Ortsteile, die neuen Vorgaben zur Kostenverteilung zwischen Stadt und Anliegern, die neuen Vorgaben zur Berechnung der Einzelbescheide und insbesondere auch die Neufassung zu Hinterliegern.
Im Endergebnis wurden rund 18.200 Grundstücke neu betrachtet und die Gebührenfestsetzung der aktuellen Rechtslage angepasst.
Der Landesgesetzgeber hat nun ausdrücklich geregelt, dass die Kosten der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung zu 75 vom Hundert durch Benutzungsgebühren (hier: durch die anliegenden Grundstücksbesitzer) sowie zu 25 vom Hundert durch den Träger der öffentlichen Einrichtung (hier: durch die Stadt Wolfsburg) gedeckt werden. Eine Abweichung von dieser Vorgabe ist aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung nicht mehr möglich.
Nach der bisherigen Rechtslage war der Allgemeinanteil konkret bezogen auf die Gegebenheiten vor Ort zu ermitteln. In der Stadt Wolfsburg lag der Allgemeinanteil nach der bisherigen Berechnungsweise deutlich über dem jetzt im Gesetz festgelegten Anteil von 25 Prozent - der Anteil des Gebührenzahlers somit deutlich unter 75 Prozent.
Die Neufassung des Niedersächsischen Straßengesetzes hat für Wolfsburg auch einschneidende Auswirkungen bei der Behandlung von Anliegergrundstücken in den Ortsteilen. Dort wurde die Straßenreinigung in der Vergangenheit insbesondere auf Durchgangsstraßen und auf Straßen mit ÖPNV von der WAS wahrgenommen. Dennoch wurden keine Straßenreinigungsgebühren erhoben. Die insoweit anfallenden Kosten gingen zu Lasten der Stadt Wolfsburg. Dies ist nunmehr nicht mehr zulässig. Straßenreinigungsgebühren müssen jetzt im gesamten Stadtgebiet nach dem tatsächlichen Leistungsumfang und der gesetzlich festgelegten Kostenverteilung erhoben werden.
Daneben sind durch die aktuelle Rechtsprechung des OVG Lüneburg nunmehr verbindliche Vorgaben zur Ausgestaltung des der Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Frontmetermaßstabs des an die Straße mit öffentlicher Straßenreinigung angrenzenden Grundstücks getroffen worden. Auch für die Veranlagung von sogenannten Hinterliegergrundstücken wurden durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg jetzt konkrete Vorgaben gemacht.
Auch die Erhebung einheitlicher Straßenreinigungsgebühren für die Sommer- und die Winterreinigung ist nunmehr nur noch dann zulässig, wenn eine Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner ausgeschlossen ist. Weil nicht alle Straßen im gleichen Maß im Sommer und im Winter gereinigt werden ist nunmehr nach dem neu gefassten Leistungsumfang der WAS auf Grundlage der Vorgaben durch die neue städtische Straßenreinigungsverordnung eine einheitliche Gebühr für alle Straßen gleichermaßen nicht mehr möglich. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen, dass zwingend getrennte Sommer- und Winterreinigungsgebühren festzulegen sind.
Der aktuellen Gebührenberechnung liegt eine Zwei-Jahres-Kalkulation vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 zugrunde (Paragraf 7 Straßenreinigungsgebührensatzung). Der Erhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Durch die aufwändige Neuberechnung war es nicht möglich, im Jahr 2018 bereits neue Gebührenbescheide fertig gestellt zu bekommen. Diese werden nunmehr Anfang Januar 2019 den Gebührenzahlern zugestellt werden. Sie enthalten die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019. Die vier Quartalsbeiträge aus 2018 werden zusammen mit dem 1. Quartalsbeitrag 2019 zum Fälligkeitstermin 15. Februar 2019 erhoben.
Sommerreinigung | |
Gebührenbedarf 2018 + 2019 |
3,24 Millionen Euro |
Reinigungsleistung der WAS |
rund 658 Kilometer (658.000 Frontmeter) |
Winterreinigung | |
Gebührenbedarf 2018 + 2019 |
0,93 Millionen Euro |
Reinigungsleistung der WAS |
rund 452 Kilometer (452.000 Frontmeter) |
Vergleich der Gebührensätze |
2017 Einheits- gebühr
|
2018/2019 Sommer- reinigung |
2018/2019 Winter- reinigung |
2018/2019 Sommer- und
Winterreinigung
|
Beträge jeweils in Euro | ||||
Reinigungsklasse I | 5,50 | 4,92 | 2,04 | 6,96 |
Reinigungsklasse II | 11,00 | 9,84 | 2,04 | 11,88 |
Reinigungsklasse III | 16,50 | 14,76 | 2,04 | 16,80 |
Reinigungsklasse IV | 2,75 | 2,46 | 2,04 | 4,50 |
Reinigungsklasse V | 22,00 | 19,68 | 2,04 | 21,72 |
Maßgeblich für die Zuordnung eines Grundstückes zu den Reinigungsklassen in der Sommerreinigung und für die Zuordnung zur Winterreinigung ist das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Wolfsburg. Die Gebühren sind Jahresgebühren pro Frontmeter des gebührenpflichtigen Grundstückes.
Fragen zum Gebührenbescheid sind möglich beim im Bescheid stehenden Ansprechpartner oder unter der Behördennummer 115. Sämtliche Informationen rund um das Thema Straßenreinigung, die aktuellen Verordnungen, Satzungen und Verzeichnisse sind weiter oben auf dieser Seite zu finden.
Ferner liegen Informationsflyer rund um das Thema Straßenreinigung in den Rathäusern A und B, den Außenstellen in Fallersleben und Vorsfelde sowie in allen Sprechstellen in den Ortsteilen aus.