Sie verbessern zum Beispiel durch Sauerstoffproduktion, CO2-Bindung, Staubfilterung und Schattenbildung nachhaltig das Stadtklima. Damit tragen sie wesentlich zum Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger in der Stadt bei. Neben diesen direkt wahrnehmbaren Effekten spielen auch ökologische, ökonomische und soziale Faktoren eine Rolle. Um wichtige, ausgewachsene Baumbestände beuiehungsweise Gehölzstrukturen zu schützen, gibt es rechtliche Vorschriften (siehe Baumfällungen und Gehölzschnitt), die in Hinblick auf die Pflege oder gar Beseitigung beziehungsweise Fällung einzuhalten sind.
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Baumfällungen und Gehölzschnitt
Eingriffsregelungen
Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, bedürfen der Genehmigung (siehe auch Paragraf 14 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Eine Baumfällung, Beseitigung einer Baumreihe/einer Allee, einer Hecke, eines Feldgehölzes oder eines Feldrains kann gem. Paragraf 17 Absatz 3 BNatSchG einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde bedürfen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen erheblichen Eingriff handelt, welcher nicht von einer Behörde durchgeführt wird und keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Für weitere Informationen und Antragsunterlagen siehe: Zulassung eines Eingriffs nach Paragraf 17 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz - Antrag - Online-Rathaus WolfsburgAllgemeiner Artenschutz
Zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist es vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, Bäume, Gebüsche und andere Gehölze zu roden, abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder auf andere Weise zu beseitigen (siehe Paragraf 39 Absatz 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Dieses Verbot gilt nicht für:- Bäume, die im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf zu Erwerbszwecken gärtnerisch genutzten Flächen stehen,
- schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, wobei zum Beispiel die Kappung eines Baumes immer eine baumzerstörende Maßnahme ist und nichts mit Baumpflege zu tun hat,
- Eingriffe im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, aber nur, wenn Gefahr im Verzug ist und die Verkehrssicherheit nicht anders, zum Beispiel durch Absperrungen, herzustellen ist. Das heißt, dass aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen, zum Beispiel zur Freihaltung des Lichtraumprofils an Verkehrswegen, in der vegetationsfreien Zeit durchzuführen sind,
- Maßnahmen die behördlich zugelassen sind, jedoch nur, wenn sie im öffentlichen Interesse und nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können,
- die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs bei zulässigen Bauvorhaben.
Achtung: Unabhängig von diesen genehmigungsfreien Tatbeständen beziehungsweise Legalausnahmen sind jedoch immer auch die nachfolgenden Rechtsgrundlagen zum Besonderen Artenschutz, zum Biotopschutz, zu den Naturdenkmälern und den geschützten Landschaftsbestandteilen zu beachten!
Besonderer Artenschutz
Ganzjährig ist außerdem gemäß Paragraf 44 Absatz 1 BNatSchG der Schutz von besonders oder streng geschützten Tierarten zu beachten. Hierzu zählen unter anderem alle europäischen Brutvögel, Fledermäuse, Hornissen oder der Eremit, eine in Bäumen lebende seltene Käferart. Diese Tiere dürfen unter anderem weder verletzt, gefangen noch getötet und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das heißt, dass Gehölze, in denen zum Zeitpunkt der Beseitigung brütende Vögel gerade ihre Jungen aufziehen, Bäume mit Höhlenstrukturen oder mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen, Hornissen oder dem Eremiten nicht beseitigt werden dürfen.
Vogelnester die dauerhaft verlassen sind (dies ist meist ab Oktober der Fall), dürfen in der Regel entfernt werden, außer es handelt sich um Nester, die mehrfach genutzt werden, zum Beispiel Greifvogelhorste, Schwalbennester oder Höhlennester. Da in der Praxis der Nachweis geschützter Arten nicht immer leicht ist, verpflichtet allein das Vorhandensein entsprechender Strukturen (zum Beispiel Baumhöhlen, Mauerspalten, Dachstühle) zu besonderer Sorgfalt. Im Zweifel sollte daher immer die Naturschutzbehörde hinzugezogen werden.
Biotopschutz
Bei allen Gehölzschnittmaßnahmen ist ganzjährig gemäß Paragraf 30 BNatSchG auch der gesetzliche Biotopschutz zu beachten Verlinkung einfügen (siehe Gesetzlich geschützte Biotope). Es gilt, dass Gehölze Teil von geschützten Biotopflächen sein können, zum Beispiel Obstbäume in Streuobstwiesen. In diesem Fall dürfen die Bäume nur gefällt werden, wenn die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme dafür erteilt.
Bitte beachten Sie auch die rechtlichen Regelungen zu den Naturdenkmäler und Geschützte Landschaftsbestandteilen.
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Naturdenkmäler
Es handelt sich bei Naturdenkmälern um rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar. Deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Naturdenkmäler gelten als „Botschafter“ des Umweltgedankens und sind in der Regel mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (siehe Paragraf 28 BNatSchG).
Im Stadtgebiet von Wolfsburg gibt es über 100 Naturdenkmäler, darunter zum Beispiel mehrere alte Eichen, Linden oder Kastanien sowie “Die Drei Steine”, eine alte Sandsteinformation im Wolfsburger Stadtwald und der “Alte Teich” in der Nordstadt. Ein Naturdenkmal kann mehrere Bäume umfassen.
Naturdenkmal Stieleiche
in Vorsfelde (ND 103)
Naturdenkmal “Die Drei Steine”
im Wolfsburger Stadtwald (ND 24)
Satzungen und Verordnungen
- Verordnung über Naturdenkmale in der Stadt Wolfsburg
- Verordnung über Naturdenkmäler in der Stadt Wolfsburg
- Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Gifhorn
- Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen in der Stadt Wolfsburg vom 23.03.1971
- Verordnung zur Sicherung eines Naturdenkmals in der Stadt Wolfsburg (Alter Teich) vom 08.12.1977
- Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmälern im Bereich der Stadt Wolfsburg (13 Eichen in Fallersleben) vom 17.03.1977
- Verordnung über die Erklärung der "Almker Merkelgrube" zum Naturdenkmal vom 15.01.1985
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Geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung, Denkmalschutz)
Baumschutzsatzung
Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist in Deutschland ein nach Paragraf 29 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. Die geschützten Landschaftsbestandteile von Wolfsburg werden durch Baumschutzsatzungen geschützt.
Baumschutzsatzungen der Stadt Wolfsburg
Im Wolfsburger Stadtgebiet existieren für die Stadtteile Teichbreite und Rabenberg Baumschutzsatzungen. Die Satzungen umfassen alle Bäume in diesen Gebieten, die in Baumbestandskarten erfasst und in Baumbestandsplänen eingetragen sind. Die Richtlinien für die Erfassung der unter Schutz zu stellenden Bäume können den Anlagen der Satzungen entnommen werden.
Grundsätzlich ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern sowie deren Wurzelbereich in irgendeiner Form zu schädigen. Übliche fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen können durchgeführt werden. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gestaltung sowie die Pflege und Sicherung von Grünflächen sind erlaubt. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Ausnahmen und Befreiungen können durch die Untere Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
- Satzung zum Schutz von Bäumen in der Stadt Wolfsburg, Stadtteil Teichbreite, als geschützte Landschaftsteile - Baumschutzsatzung
- Anlage zur Baumschutzsatzung Teichbreite
- Satzung zum Schutz von Bäumen in der Stadt Wolfsburg, Stadtteil Rabenbwerg, als geschützte Landschaftsteile - Baumschutzsatzung
- Anlage zur Baumschutzsatzung Rabenberg
Denkmalschutz
Auf dem Steimker Berg sind ebenfalls Bäume geschützt. Dieser Stadtteil steht insgesamt unter Denkmalschutz, so dass hier auch Eingriffe in den alten Baumbestand einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Zuständig ist die Untere Denkmalbehörde im Geschäftsbereich Stadtplanung und Bauberatung: Denkmalschutz
Bebauungspläne
Einzelbäume oder Gehölzgruppen können durch eine Festsetzung im Bebauungsplan geschützt sein, hier wären weitere Auflagen zu beachten.