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Gesetzlich geschützte Biotope

Gesetzlich geschützte Biotope nach Paragraf 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Lebensräume bewahren, Naturvielfalt sichern

Gesetzlich geschützte Biotope sind besonders wertvolle Lebensräume, die laut Paragraf 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter einem besonderen Schutz stehen. Auch das Niedersächsische Naturschutzgesetz (Paragraf 24 NNatSchG) regelt den Schutz solcher Flächen und verstärkt damit den Einsatz für den Erhalt unserer Natur.

 

Warum sind diese Biotope schützenswert?

Diese einzigartigen Lebensräume, wie Moore, Trockenrasen, natürliche Wälder, Quellen oder Heiden, bieten zahlreichen gefährdeten Pflanzen- und Tierarten ein Zuhause. Oft beherbergen sie spezialisierte Arten, die andernorts kaum noch existieren. Biotope tragen zur Stabilität des gesamten Ökosystems bei und sind unverzichtbare Teile natürlicher Kreisläufe, die das Umfeld positiv beeinflussen. Durch ihren Schutz tragen wir aktiv zur Artenvielfalt und zum Klimaschutz bei – für heutige und kommende Generationen.

Welche Biotope sind gesetzlich geschützt?

Laut Paragraf 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), also in ganz Deutschland, sind folgende Biotope gesetzlich geschützt:

  • Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  • Offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  • Offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
  • Magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.

In Niedersachsen sind darüberhinausgehend noch folgende Biotope nach Paragraf 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) gesetzlich geschützt:

  • Hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,
  • Bergwiesen,
  • Mesophiles Grünland,
  • Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2.500 m² aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände)
  • Erdfälle.
 

Auwald; Foto: Schwoaze/pixabay.com
Ein Auwald
Foto: Schwoaze/pixabay.com

Was bedeutet der Schutz für Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigte?

Für Personen mit Eigentumsrechten und Nutzungsberechtigte von Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen gelten besondere Auflagen. Die Besonderheit bei der Schutzkategorie dieser Biotope ist, dass die darauf liegenden Handlungsverbote und Nutzungsbeschränkungen durch das Gesetz per se gelten, es also keiner weiteren Verordnung oder Unterschutzstellung in anderer Weise durch die Naturschutzbehörden bedarf. Somit gilt das Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot auch schon bevor das Biotop durch die Naturschutzbehörde in das amtliche Verzeichnis aufgenommen wurde und die Personen mit Eigentumsrechten und Nutzungsberechtigte darüber informiert worden sind.

Jede Maßnahme, die den Charakter eines Biotops verändern, beeinträchtigen, oder zerstören könnte (wie Abholzen, Trockenlegen, Aufschütten oder intensives Beweiden), ist verboten. Bei geplanten Eingriffen oder Veränderungen ist vorab eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Ziel ist es, Alternativen oder Lösungen zu finden, die den besonderen ökologischen Wert des Biotops erhalten und die Artenvielfalt schützen. Von den Verboten kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Kontaktieren Sie dafür bitte die Untere Naturschutzbehörde.

Durch den Schutz dieser Biotope setzen wir gemeinsam ein Zeichen für den Erhalt unserer wertvollen Natur. 

 

Streuobstwiese; Foto: M. Strobel/pixabay.com
Eine Streuobstwiese
Foto: M. Strobel/pixabay.com

Weitere Informationen

 

Kontakt:

Bei Fragen zu diesen Themen erreichen Sie uns per E-Mail: naturschutz@stadt.wolfsburg.de, oder telefonisch unter 05361 28-2579
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