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Ausfuhrkennzeichen beantragen für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge aus dem Ausland

  • Allgemeine Informationen

    Wer sein Fahrzeug in das Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen.

    Die Fahrzeuge sind vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
    Eine vorherige Außerbetriebsetzung ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.

    Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (15 Tage bis 1 Jahr - in Abhängigkeit von Versicherungsvertrag und Einzelfallentscheidung der Behörde) darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.

    Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragsstellern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Wolfsburg nachzuweisen und zu erfassen sind.

    Achtung:
    Sollte die Zulassung auf eine ausländische Firma erfolgen, legen Sie bitte die Gewerbeanmeldung mit Übersetzung vor.

  • Voraussetzungen

    • COC-Bescheinigung - Eintragung für Deutschland. Bitte achten Sie darauf, dass in Ziffer 47 der COC-Bescheinigung eine Eintragung für Deutschland vorhanden ist (Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel). 
    • Vorführung des Fahrzeugs

  • Benötigte Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren, hier für Ausfuhrkennzeichen (gelbe Doppelkarte)
    • ausländische Fahrzeugpapiere 
    • ausländische Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden)
    • Kaufvertrag beziehungsweise Importbescheinigung 
    • Sobald das Fahrzeug nicht eindeutig identifizierbar ist, das heißt technische Daten fehlen, ist ein Vollgutachten gem. § 21 StVZO mit einem technischen Datenblatt einer Prüfstelle erforderlich
    • COC-Bescheinigung - Eintragung für Deutschland. Bitte achten Sie darauf, dass in Ziffer 47 der COC-Bescheinigung eine Eintragung für Deutschland vorhanden ist (Schadstoffklasse/Emissionsschlüssel)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt
    • bei EU-ImportenMitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs 

    Die Mitteilung ist beizubringen für Fahrzeuge

      • die nicht älter als sechs Monate sind oder
      • bisher weniger als 6000 km gefahren sind (Gesamt-Laufleistung)
    • bei Einfuhr aus einem nicht beteiligten EU-Mitgliedstaat
      • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
    • SEPA-Lastschriftmandat oder Bescheinigung über die Entrichtung der Kfz-Steuer (mindestens europäische IBAN). Seit dem 01.03.2014 kann ein SEPA-Lastschriftmandat für die Erhebung der Kfz-Steuer erteilt werden. Sofern Barzahlungen erwünscht sind, können diese nur noch beim Zollamt Braunschweig (auch Außenstelle Wolfsburg) erfolgen
    •  

    Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:

    durch Bevollmächtigte / Vertreter*in:
    • ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument der*des Vollmachtgeber*in und der*des Bevollmächtigten 
    für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    • Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht der*des Geschäftsführer*in oder Prokurist*in oder persönliches Erscheinen der*des Geschäftsführer*in / Prokurist*n und deren Personalausweis / Reisepass
    für Vereine: 
    • Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht der*des benannten Vertreter*in/ der benannten Vertreter*innen
    für Freiberufler*innen:
    • Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes

    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • komplette Übersicht der Gesellschafter*innen (in der Regel Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass der*des Gesellschafter*in, auf den die Zulassung erfolgen soll
    Bei Minderjährigen: 

  • Gebühren

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 31,70 EUR erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.

    Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
    Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.

    Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.

  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen
  • Kontakt

    Bürgerdienste
    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

    Bitte ziehen Sie eine Wartemarke oder nutzen Sie die Online-Terminvergabe.

    Sie können diese Dienstleistung nicht in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Formulare
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