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Allgemeine Informationen
Wenn an Ihrem Kraftfahrzeug bzw. Anhänger durch Sachverständige Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beziehungsweise der Fahrzeug-Zulassungsverordnung festgestellt wurden, müssen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die Zulassungsbehörde teilt für Ihr Fahrzeug das amtliche Kennzeichen zu und legt bei bauartbedingter Abweichung an Kraftfahrzeugen die Kennzeichengröße fest. Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann die Vorführung des Fahrzeuges erforderlich sein (sollte es sich um ein Kennzeichen handeln, das für die Fahrzeugklasse nicht vorgesehen ist).
Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgt in der Regel nach der erfolgten Zulassung und wird Ihnen postalisch zugeschickt. -
Voraussetzungen
- Gutachten über Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften. Ein*e amtlich anerkannte*r Sachverständige*r für den Kraftfahrzeugverkehr (a.a.S.) hat in einem Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beziehungsweise der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufweist
- gegebenenfalls Vorführung des Fahrzeuges
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Benötigte Unterlagen
- Gutachten über Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften. Das Gutachten muss von einer/m amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (a.a.S.) erstellt worden sein (Paragraf 70 StVZO)
- Haftungserklärung des Versicherers
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Gebühren
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in einer Höhe von 10,20 Euro – 511,00 Euro (je Ausnahmetatbestand/Fahrzeug) erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
- Rechtsgrundlagen
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Kontakt
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090Bitte ziehen Sie eine Wartemarke oder nutzen Sie die Online-Terminvergabe.
Sie können diese Dienstleistung nicht in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.