Zum 01. März 2008 wurde die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) zum Abruf eingeführt.
Damit entfällt die Pflicht zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach altem Muster (sogenannte Doppelkarte). Die Versicherer teilen ihren Kunden stattdessen eine Versicherungsbestätigungs-Nr. (7-stelliger alphanumerischer Code) mit. Mit Hilfe dieser VB-Nummer kann die Zulassungsbehörde prüfen, ob eine verarbeitungsfähige Versicherungsbestätigung für den Halter hinterlegt wurde.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Wie lange eine eVB-Nummer gültig ist entnehmen Sie dem Schreiben Ihrer Versicherung. Unabhängig davon kann die eVB-Nummer nur einmal verwendet werden.
Weichen Halter*in und Versicherungsnehmer*in voneinander ab, muss die*der Versicherer*in dies in der eVB-Nummer vermerken. Ebenso muss die Art des Zulassungsvorganges, der durchgeführt werden soll (zum Beispiel Saisonkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen usw.) in der eVB-Nummer korrekt eingegeben sein. Andere Angaben wie zum Beispiel die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) sind freiwillig, müssen bei Angabe dann aber korrekt sein.