Ein internationaler Zulassungsschein ist ggf. erforderlich, wenn Sie mit Ihrem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeug vorübergehend außerhalb Europas fahren möchten.
Es wird empfohlen, bei der zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Landes nachzufragen, ob ein internationaler Zulassungsschein erforderlich ist.
Der internationale Zulassungsschein gilt nur in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung Teil I und hat eine Gültigkeit von maximal ein Jahr.
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I/ Fahrzeugschein
Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:
- durch Bevollmächtigte / Vertreter*in:
- für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
- für Vereine:
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass der*des Gesellschafter*in, auf den die Zulassung erfolgen soll
- Bei Minderjährigen:
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in einer Höhe von 10,20 EUR erhoben.
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