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Kfz Kurzzeitkennzeichen

  • Allgemeine Informationen

    Kurzzeitkennzeichen werden für Probe-, oder Überführungsfahrten (auch für Motorräder) innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.
    Die Zuteilung kann nur für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge beantragt werden. Als nicht zugelassenes Fahrzeug, gelten auch Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb des Saisonzeitraumes. Außerhalb des Saisonzeitraumes dürfen Sie diese Fahrzeuge daher mit Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten verwenden.

    Der Zuteilungsraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Antragsstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.

    Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragssteller*innen ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Wolfsburg nachzuweisen und zu erfassen sind.

  • Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein, das heißt es verfügt über Typ- oder Einzelgenehmigung

    Kann eine Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis (Typ- oder Einzelgenehmigung) zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk und zurück stehen

    • Eine gültige HU (Ablauf nach Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens) muss nachgewiesen werden

    Kann eine gültige HU nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten zur Erlangung der HU zu einer Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk und zurück beschränkt.

  • Benötigte Unterlagen

    • den Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB). Hier speziell für die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen.
    • Das Fahrzeug benötigt eine Betriebserlaubnis und muss eine gültige Hauptuntersuchung haben (gegebenenfalls Nachweis durch Hauptuntersuchungsbericht)
    • Bei Neufahrzeugen:
      • CoC-Papier im Original, alternativ Gutachten nach § 21 StVZO oder 13 EG-FGV
    • Bei Gebrauchtfahrzeugen
      • Deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I oder II im Original 
      • alternativ ausländische Fahrzeugpapiere im Original
    Die Zulassungsstelle kann auch gut lesbare Kopien anerkennen.

    Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:

    durch Bevollmächtigte / Vertreter*in:
    • ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument der*des Vollmachtgeber*in und der*des Bevollmächtigten 
    für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
    • Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht der*des Geschäftsführer*in oder Prokurist*in oder persönliches Erscheinen der*des Geschäftsführer*in / Prokurist*inn und deren Personalausweis / Reisepass
    für Vereine: 
    • Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht der*des benannten Vertreter*in/ der benannten Vertreter*innen
    für Freiberufler*innen:
    • Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
    • Bescheinigung des Finanzamtes

    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:

    • komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass der*des Gesellschafter*in, auf den die Zulassung erfolgen soll
    Bei Minderjährigen:

  • Gebühren

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 13,10 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.

    Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.

    Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.

    Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.

  • Rechtsgrundlagen
  • Weiterführende Informationen

    Angrenzenden Zulassungsbezirke

    Landkreis Gifhorn

    Landkreis Helmstedt

  • Kontakt

    Bürgerdienste
    Rathaus B, Zimmer 015

    Telefon: 05361 28-1234
    Fax: 05361 28-2090

    E-Mail schreiben

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    Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.

  • Formulare
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