Es gibt drei verschiedene Parkausweise für Schwerbehinderte, welche unterschiedliche Rechte beinhalten.
Der orange Parkausweis:
- berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen
- berechtigt zum Parken in den unter "Sonstige Hinweise" aufgeführten Bereichen
- gültig in ganz Deutschland
- Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
- Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa Erkrankte, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.
- künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Bitte bedenken Sie: Es reicht nicht aus, einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und beispielsweise 80 Prozent zu besitzen. Es muss anhand des entsprechenden Bescheides vom Niedersächsischen Landesamt geprüft werde, ob sich die Prozente wie oben beschrieben zusammensetzen.
Schwerbehindertenbescheid
Ordnungsamt
Rathaus B, Zimmer 004
Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
E-Mail an das Ordnungsamt
Sonderrechte
für den Inhaber des Parkausweises und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird aufgrund des Paragraphen 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung die Ausnahmegenehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbotes in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parken”, „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
- Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.