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Wohnen, Umwelt & Verkehr

Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge

Damit ein bebautes Grundstück von seinen Bewohnern baulich genutzt werden kann, ist es notwendig es an die vorhandene Infrastruktur anzuschließen. Dies wird in der Fachsprache als Erschließung bezeichnet.

Eine Planierraupe walzt einen neuen Straßenbelag

Neben dem Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz wird das Grundstück auch an das öffentliche Straßen- und Wegenetz angeschlossen.

Hierdurch entstehen Kosten, die teilweise von dem Grundstückseigentümer zu tragen sind. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen der erstmaligen Herstellung, der sogenannten Erschließung und dem Straßenausbau bei dem das öffentliche Straßen- und Wegenetz erneuert, verbessert oder erweitert wird. 

Zu den Erschließungsbeiträgen werden nur baulich nutzbare Grundstücke herangezogen. Zu den Straßenausbaubeiträgen werden alle Grundstücke herangezogen, die durch die öffentliche Einrichtung bevorteilt wird.

  • Erschließungsbeiträge

    Erschließungsbeitragsrecht

    Gesetzliche Grundlagen sind § 127 ff Baugesetzbuch in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung. Gegenstand beitragsfähiger Maßnahmen sind nicht leitungsgebundene öffentliche Anlagen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen.

    Begriffsbestimmungen
    • Die Erschließung ermöglicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstückes.
    • Erschließungsanlagen im Sinne des BauGB sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze; öffentliche nicht mit Kfz. befahrbare Wege; Sammelstraßen; Parkflächen und Grünanlagen. Der Begriff öffentlich meint in diesem Zusammenhang, dass die Straße- bzw. der Weg gewidmet ist.

    Beitragsfähige Aufwendungen

    sind gemäß § 128 Baugesetzbuch:

    • Erwerb und Freilegung von Flächen;
    • Erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (Grunderwerb, Vermessung, Fahrbahn, Straßenbegleitgrün, Beleuchtung, Entwässerung und Fremdkapitalkosten)
    • Übernahme von Erschließungsanlagen
    Verteilung

    Die Verteilung erfolgt per Umlage auf bevorteilte Grundstücke. Nach Abzug eines Gemeindeanteils von 10% unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße, Geschossigkeit und evtl. gewerblicher Nutzung. In den städtischen Neubaugebieten werden die städtischen Grundstücke im „All-In“ Verfahren von der Stadt Wolfsburg veräußert. Dies bedeutet, dass der Gesamtkaufpreis für das Grundstück bereits den Erschließungsbeitrag enthält. Mehr Informationen zu der Erschließung Ihres Grundstückes finden Sie in der Baufibel.


  • Straßenausbaubeiträge

    Der Rat der Stadt Wolfsburg hat in seiner Sitzung am 28.10.2020 die "Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Wolfsburg (Straßenbaubeitragssatzung) vom 07.01.2006" beschlossen.

    Nachdem diese Aufhebungssatzung vom Oberbürgermeister unterschrieben und am Freitag, den 13.11.2020 im Amtsblatt der Stadt Wolfsburg veröffentlicht wurde, wird die bisherige Straßenbaubeitragssatzung mit Wirkung vom 01.01.2020 aufgehoben.

    Dies bedeutet, dass bei straßenbaulichen Maßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 31.12.2019 eingetreten ist, keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden dürfen.

    Gleichzeitig hat der Rat der Stadt Wolfsburg zur Gegenfinanzierung der notwendigen straßenbaulichen Maßnahmen die Hebesatzsatzung Grundsteuer beschlossen, die die Erhöhung der Grundsteuer B von 450 Prozentpunkten auf 495 Prozentpunkte beinhaltet.

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