Alle Mitarbeiter*innen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Lösung Ihrer Anliegen. Wenn Sie über Erfahrungen mit den Angeboten der Abteilung sprechen möchten, stehen wir Ihnen gerne nach Absprache zur Verfügung.
Unser Beratungs- und Betreuungsangebot richtet sich an Kinder, Jugendliche, Eltern und Bezugspersonen aus Wolfsburg, dem Landkreis Helmstedt und dem Landkreis Gifhorn. Die Angebote sind kostenfrei.
Alle Mitarbeiter*innen unterliegen der Schweigepflicht.
Wir sind da für
- Kinder
- Jugendliche
- Eltern
- Erzieher*innen, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Lehrer*innen, und so weiter.
Kontakt
Rufen Sie uns an und wenden Sie sich mit Ihren Fragen, Wünschen und Vorstellungen an uns.
Erziehungsberatung
Braunschweiger Straße 12
38440 Wolfsburg
Telefon: 05361 28-1161
E-Mail an die Erziehungsberatung
Nutzen Sie auch unser Online-Formular, um sich für die Erziehungsberatung anzumelden.
Öffnungszeiten
Bei Krisen ist kurzfristig ein Gespräch möglich.
Ohne vorherige Anmeldung
Montag: 16.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 11.00 bis 12.00 Uhr
Busverbindung
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
Hinweis: Beurkundungen sind auch bei jedem anderen Jugendamt, einem Notar oder beim Standesamt (nur Vaterschafts-, Mutterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärungen) möglich.
Welche Urkunden können aufgenommen werden?
- Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
- Mutterschaftsanerkennung
- Gemeinsame Sorgeerklärung (wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet)
Die oben genannten Urkunden können bereits vor Geburt des Kindes aufgenommen werden.
Für den Fall, dass die Mutter noch verheiratet ist und der Ehemann nicht der Vater ist, kann die Vaterschaftsanerkennung erfolgen, wenn der Scheidungsantrag bereits anhängig ist und der Ehemann bereit ist, die Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung eines Dritten beurkunden zu lassen.
- Anerkennung von Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder und Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- Anerkennung von Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB
- weitere mögliche Beurkundungen sind in Paragraf 59 SGB VIII geregelt
Für alle Beurkundungen gilt, dass ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss, wenn keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sind.
Welche Unterlagen werden für die Beurkundung benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Vaterschaftsanerkennung (bei gemeinsamer Sorgeerklärung)
- Schreiben des Jugendamtes/Rechtsanwaltes, in dem die Höhe des Unterhaltes festgesetzt wurde (bei Unterhaltsverpflichtungsurkunden)
Alle Beurkundungen sind beim Geschäftsbereich Jugend kostenlos.
Negativattest (Bestätigung über die alleinige Sorge der Mutter)
Zuständig für die Ausstellung des Negativattestes ist das Jugendamt am Wohnort der Mutter.
Voraussetzung ist,
- dass die Eltern nie miteinander verheiratet waren
- keine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet worden ist
- kein Sorgerechtsbeschluss vorliegt
Der Negativattest kann telefonisch oder nach persönlicher Vorsprache angefordert werden.
Wer kann Beratung und Unterstützung erhalten?
- Mütter oder Väter, die allein für ein minderjähriges Kind sorgen hinsichtlich der Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüche des Kindes, auch wenn sie noch miteinander verheiratet, aber getrennt lebend sind
- Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruches
- Mütter oder Väter, die nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und allein für ihr Kind sorgen hinsichtlich ihres eigenen Anspruches auf Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB
Beratung und Unterstützung zu Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht erhalten Sie beim Allgemeinen Sozialen Dienst.
An wen muss ich mich wenden?
Beim Geschäftsbereich Jugend der Stadt Wolfsburg richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes oder Volljährigen. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin, in dem alle offenen Fragen geklärt werden.
Was wird im Rahmen von Beratung und Unterstützung geleistet?
- Klärung der rechtlichen Situation
- Unterstützung bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
- Berechnung des Unterhaltsanspruches, sofern freiwillig Auskunft über die Einkommensverhältnisse erteilt wird
- Beratung bei der Geltendmachung von Unterhaltsersatzansprüchen, zum Beispiel Unterhaltsvorschuss
Im Rahmen von Beratung und Unterstützung kann keine Vertretung im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Eine Vertretung kann nur im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Beistandschaften.
Allgemeine Informationen zum Unterhalt
- Ein Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, Anspruch auf Unterhalt.
- Dies setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, Kindesunterhalt zu zahlen, ohne dass sein eigener Selbstbehalt unterschritten wird
- Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den Einkommensverhältnissen und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen
- Sofern der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann, kann unter Umständen aufgrund der schulischen und beruflichen Ausbildung auch fiktives Einkommen zur Leistungsfähigkeit führen
- Volljährige haben gegenüber beiden Elternteilen einen Unterhaltsanspruch, sofern sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
- Die Unterhaltsberechnung kann vorgenommen, wenn die Einkommensnachweise beider Elternteile vorliegen. Das Kindergeld und eigenes Einkommen werden beim Unterhaltsbedarf angerechnet.
- Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach Paragraf 1615 l BGB kann bestehen, wenn die Mutter oder der Vater wegen der Erziehung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann beziehungsweise das Einkommen nicht ausreicht, um den eigenen Unterhaltsbedarf zu decken. Der Unterhaltsanspruch beginnt frühestens vier Monate vor Geburt und besteht mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle.
Die Wolfsburger Elternschule ist ein Kooperationsangebot zwischen dem Klinikum Wolfsburg und dem Bildungszentrum Wolfsburger Volkshochschule.
Sie bietet fachkundige Kurse und kompetente Beratungs- beziehungsweise Betreuungsangebote für werdende Eltern und junge Familien rund um die Schwangerschaft, Geburt und die ersten Monate im Leben des Kindes. Darüber hinaus unterstützt sie das Wohlbefinden und die Eigenverantwortlichkeit der Eltern vor und nach der Geburt.
Die Elternschule leistet einen wichtigen Beitrag, damit Eltern in der familienfreundlichen Stadt Wolfsburg einen guten Start in das Leben mit Kind(ern) erleben.
Sie werden durch ein fachkundiges Team von Ärztinnen, Kinderkrankenschwestern, Hebammen, Stillberaterinnen, Ernährungsberaterinnen und Lehrenden begleitet.
Das Spektrum der Wolfsburger Elternschule umfasst vielfältige Angebote, wie zum Beispiel:
- Einzelberatungen
- Kursangebote für werdende Eltern zu der ersten Zeit mit dem Neugeborenen
- Akupunktur in der Schwangerschaft
- Geburtsvorbereitungskurse
- Kreißsaalführung
- Hebammensprechstunde
- Babymassage
- Prager-Eltern-Kind-Programm®
- Stillberatung
- Babytreff
- Rückbildungskurse
- Erste Hilfe (bei Babys und Kleinkindern) und viele mehr
Die einzelnen Kursangebote können dem Semesterprogramm der VHS Wolfsburg entnommen werden.
Kontakt
Frau Marina Hartwig
Hugo-Junkers-Weg 5
38440 Wolfsburg
Telefon: 05361 8939080
E-Mail an Frau Hartwig
Weitere Informationen bekommen Sie auf der Homepage der VHS Wolfsburg.