Wer ein Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) führt, kann Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten.
Die Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben und sind demnach gegebenenfalls von Stadt zu Stadt unterschiedlich.
Elektrokennzeichen können nur unter besonderen Voraussetzungen zugeteilt werden. Näheres dazu finden Sie im Abschnitt "Voraussetzungen".
- das Elektrokennzeichen kann für alle Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (jedoch nur bis zu einem Gesamtgewicht bis max. 4250 kg) sowie L3e, L4e, L5e, L7e und
- über einen alternativen Antrieb bzw. Energiequelle verfügen, zum Beispiel Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0004 und 0015
- ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
- ein reines Batterieelektrofahrzeug
- ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
- ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb
a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind undb) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
- ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, undb) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt,
- ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
- Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
- Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden
- Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges darf ein Elektrokennzeichen nur zugeteilt werden,
- wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Das betrifft die Hybrid-Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022, 0024, 0025, 0026, 0027, 0028, 0029, 0030, 0031, 0033.
- Elektrokennzeichen dürfen nicht zugeteilt werden bei
- Ausfuhrkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- ständigen roten Kennzeichen, sogenannte Händlerkennzeichen
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB). Nur erforderlich im Rahmen der Zulassung auf eine*n neue*n Halter*in
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
- HU-Prüfbericht: Die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II in Verbindung mit der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (wenn das Fahrzeug älter als 10 Jahre ist)
Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:
durch Bevollmächtigte*n/ Vertreter*in:- ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgeber*in und der*s Bevollmächtigte*n
- Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht der*des Geschäftsführer*in oder Prokurist*in oder persönliches Erscheinen der*des Geschäftsführer*in/ Prokurist*in und deren Personalausweis/ Reisepass
- Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht der*des benannten Vertreter*in/ der*des benannten Vertreter*in
- Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (zum Beispiel: Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
- Bescheinigung des Finanzamtes
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- komplette Übersicht der Gesellschafter*innen (in der Regel Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass der*des Gesellschafter*in, auf den die Zulassung erfolgen soll
- Einwilligung des*der Erziehungsberechtigten (Elternteile in der Regel beide) und Benennung einer*eines Zustellbevollmächtigt*in
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 27,90 Euro erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.
Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015
Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
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Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.