Ausschließlich Hundehalter*innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.
Ausnahmen:
- Wer einen Blindenführhund oder Behindertenbegleithund hält, muss keinen Sachkundenachweis vorlegen.
- Wer Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat
Nur die*der Hundehalter*in muss Sachkunde nachweisen, also nicht alle Familienmitglieder. Die Prüfung muss von zertifizierten Prüfer*innen abgenommen werden. Ein vorbereitender Kurs für die Prüfung ist keine Pflicht.
Die*Der Hundebesitzer*in kann, muss aber nicht, den praktischen Teil mit ihrem*seinem Hund ablegen. Sie*Er kann sich aber auch einen anderen Hund zum Test nehmen.
Als sachkundig gilt auch, wer nachweislich zwischen 2003 und 2013 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Multiple-Choice-Test (35 Fragen) und einer einstündigen praktischen Prüfung (11 Übungen an 3 unterschiedlichen Orten). Die theoretischen Fragen können auch online beantwortet werden.
Die Gebühren legt die*der Prüfer*in selbstständig fest.
Der theoretische Prüfungsteil muss vor der Aufnahme des Hundes absolviert werden.
Praktische Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung des Hundes abgelegt werden.
Wer zur Vorbereitung auf die Prüfung zusätzlich einen Kursus absolvieren möchte, kann jede Hundeschule kontaktieren und dort erfahren, ob sie derartige Angebote bereithält.
Jede Hundeschule kann auch Prüfungstermine anbieten. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Prüfungen von einer*einem anerkannten Prüfer*in abgenommen werden.
Ordnungsamt
Rathaus B, Zimmer 012
Fax: 05361 28-2090
Jeder Prüfungsteil kann bei Nichtbestehen so oft wiederholt werden wie nötig. Dabei muss auch jedes Mal die Gebühr gezahlt werden.
Den Sachkundenachweis muss man nicht ständig bei sich haben. Auf Verlangen muss er aber der Gemeinde vorgelegt werden können.