Eine besondere gewerbliche Fahrzeugverwendung ist der Zulassungsstelle anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder formlos erfolgen.
Für die einzelnen Beförderungsarten gelten unterschiedliche Bestimmungen.
In diesen Fällen muss etwa ein entsprechender Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld 21) und eine jährliche Hauptuntersuchung durchgeführt werden.
Ist diese Art der Verwendung des Fahrzeugs bereits zum Zeitpunkt der Zulassung vorgesehen, ist dies bei der Zulassung anzumerken und auch dem Versicherer mitzuteilen. Eine Abnahme des Fahrzeuges nach der Bestimmung der BOKraft ist in einigen Fällen ebenfalls erforderlich.
Gewerbeanmeldung und Vorliegen einer der folgenden Verwendungsarten:
- Taxi
- Mietwagen
- Selbstfahrervermietfahrzeug
- Fahrzeuge zur gewerblichen Schülerbeförderung
- Fahrzeugs zur gewerblichen Beförderung von Kindergartenkindern
- Fahrzeuge zur gewerblichen Beförderung von Behinderten
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- bisherige Kennzeichenschilder - entfällt bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. HU-Prüfbericht; die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein / ZBI ergibt.
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Für die jeweilige Nutzung muss die eVB mit dem Vermerk einer der oben aufgeführten Verwendungsarten von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden. Für die Beendigung der Nutzung eines Fahrzeuges mit einer der oben aufgeführten Verwendungsarten muss eine erneute eVB, ohne dem Vermerk der Verwendungsart, von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden.
Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:
durch Bevollmächtigte / Vertreter*in:- ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument der*des Vollmachtgeber*in und der*des Bevollmächtigten
- Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht der*des Geschäftsführer*in oder Prokurist*in oder persönliches Erscheinen der*des Geschäftsführer*in / Prokurist*in und deren Personalausweis / Reisepass
- Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht der*des benannten Vertreter*in/ der benannten Vertreter*innen
- Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
- Bescheinigung des Finanzamtes
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- komplette Übersicht der Gesellschafter*innen (in der Regel Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass der*des Gesellschafter*in, auf den die Zulassung erfolgen soll
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 12,00 EUR erhoben sofern die Änderung nachträglich erfolgt. Ansonsten richten sich die Gebühren nach dem Zulassungsvorgang. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015
Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
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Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.