Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt (z. B. durch Unfall), mit der Zeit unleserlich geworden sind oder wenn sich eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) vom Kennzeichen gelöst hat, muss eine neue Plakette auf den bisherigen oder auf den neuen Kennzeichenschilder/n angebracht werden.
Auch kann auf Wunsch des Halters eines Kraftrades ein Austausch des bisherigen Kennzeichenschildes auf das neue Motorrad-Kennzeichen erfolgen.
Wichtiger Hinweis:
Bei Verlust oder Diebstahl eines oder beider Kennzeichenschilder ist immer eine Umkennzeichnung des Fahrzeugs und eine Sperrung des in Verlust geratenen Kennzeichens erforderlich. Buchen Sie bitte einen Termin unter Verwendung der Dienstleistung - Umkennzeichnung
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. HU-Prüfbericht; die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein / ZBI ergibt.
- Alte(s) Kennzeichenschild(er) - auch bei Austausch nur eines Schildes bei einem PKW sind immer beide alten Schilder vorzulegen
Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:
durch Bevollmächtigte / Vertreter*in:- ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument der*des Vollmachtgeber*in und der*des Bevollmächtigten
- Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht der*des Geschäftsführer*in oder Prokurist*in oder persönliches Erscheinen der*des Geschäftsführer*in / Prokurist*in und deren Personalausweis / Reisepass
- Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht der*des benannten Vertreter*in/ der benannten Vertreter*innen
- Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
- Bescheinigung des Finanzamtes
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- komplette Übersicht der Gesellschafter*innen (in der Regel Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass der*des Gesellschafter*in, auf den die Zulassung erfolgen soll
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
Im Beispiel werden folgende Gebühren erhoben:
- Absiegelung eines Kennzeichenschildes: 4,40 EUR (vorn) bzw. 4,90 EUR (hinten)
- Absiegelung zweier Schilder: 6,10 EUR
Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015
Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
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Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.