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Allgemeine Informationen
Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erworben wurde.
Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.
Es besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeug gebührenpflichtig ein Kennzeichen ihrer Wahl zuzuteilen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar. Informationen zur Verfügbarkeit, sowie den möglichen Kennzeichenkombinationen erhalten Sie im Internet unter Wunschkennzeichen - Online.
Hinweis: Durch die Anmeldung des Fahrzeugs in Wolfsburg, erfolgt eine Benachrichtigung an das Herkunftsland. Sollte das Fahrzeug im Herkunftsland noch nicht abgemeldet sein, ist der Halter hierfür zuständig.
Gern können Sie bei Fragen vorab mit uns Kontakt aufnehmen und uns die Unterlagen eingescannt zukommen lassen, damit wir die Zulassungsvoraussetzungen beurteilen können. -
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug war in der EU / im EWR bereits zugelassen.
- Hauptwohnsitz in Wolfsburg - Sie wohnen in Wolfsburg und sind hier gemeldet. Ein Nebenwohnsitz (Zweitwohnsitz) in Wolfsburgreicht nicht aus. Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein zugelassen ist, muss das Unternehmen oder der Verein einen Sitz oder eine Niederlassung in Wolfsburg haben.
- Überprüfung der FIN (Fahrzeugidentifizierungsnummer) durch Vorführung des Fahrzeuges oder Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen (entfällt bei Vorlage z.B. eines Gutachtens nach § 21 StVZO)
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Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
- Kaufvertrag / Rechnung
Sollten Sie bereits im Ausland als Halter eingetragen gewesen muss kein Kaufvertrag bzw. keine Rechnung vorgezeigt werden
- Ausländische Zulassungsbescheinigung / en
- Vorlage der/des ausländischen Kennzeichen/s bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden)
- Bei typgenehmigten Fahrzeugen weisen Sie die technischen Daten bitte mit einem COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / einer Datenbestätigung des Herstellers nach.
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
Hierauf kann verzichtet werden, wenn sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeugs ggf. eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem Pkw beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.
- Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ist ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig (nicht älter als 18 Monate). Dieses Gutachten beinhaltet eine Hauptuntersuchung.
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:
durch Bevollmächtigte / Vertreter*innen:
- ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument der*des Vollmachtgeber*in und der*des Bevollmächtigten
- Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht der*des Geschäftsführer*in oder Prokurist*in oder persönliches Erscheinen der*des Geschäftsführer*in / Prokurist*in und deren Personalausweis / Reisepass
- Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht der*des benannten Vertreter*in/ der benannten Vertreter*innen
- Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
- Bescheinigung des Finanzamtes
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- komplette Übersicht der Gesellschafter*innen (in der Regel Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter*innen durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass der*des Gesellschafter*innen, auf den die Zulassung erfolgen soll
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Gebühren
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 31,40 EUR erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.
- Rechtsgrundlagen
- Weiterführende Informationen
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Kontakt
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015Telefon: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090Bitte ziehen Sie eine Wartemarke oder nutzen Sie die Online-Terminvergabe.
Sie können diese Dienstleistung nicht in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.
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