Ebenso zeugen über 200 archäologische Fundstellen von einer Besiedlungsgeschichte über viele Jahrtausende.
Ziel
Ziel des Denkmalschutzes ist es, originale Bausubstanz, das Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen und archäologische Fundstellen zu erhalten. Ein Bauwerk oder ein Bodenfund ist dann ein Kulturdenkmal, wenn es beispielsweise aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen von öffentlichem Interesse ist. Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz bewahrt Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte und erklärt sie zu schützenswertem Kulturgut.
All diese Denkmale werden in einem Verzeichnis geführt, das bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt einsehbar ist.
Soll an einem Kulturdenkmal eine Veränderung vorgenommen werden, die in die Substanz eingreift oder das Erscheinungsbild verändert, muss dies vor Beginn der Maßnahme von der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde genehmigt werden. Das gilt auch für das Innere eines Denkmals. Die Antragspflicht besteht grundsätzlich und unabhängig davon, ob das Vorhaben einer baurechtlichen Genehmigung bedarf oder nicht. Auch bauliche Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals, Ausgrabungen und die Suche nach Kulturdenkmalen mit technischen Hilfsmitteln sowie Erdarbeiten an einer Stelle, an der die bloße Vermutung auf archäologische Denkmale besteht, sind genehmigungspflichtig.
Denkmaleigentümer können Fördermittel erhalten
Für Eigentümer*innen von Denkmälern oder besonders erhaltenswerten Bauten findet in diesem Jahr erneut die Zuschussaktion der Stadt Wolfsburg statt. Finanziell gefördert werden bauliche Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden und Anlagen sowie an Objekten, die in den historischen Ortskernen von Fallersleben und Vorsfelde liegen und hier durch eine Erhaltungssatzung geschützt sind. Förderanträge sind auch möglich für Eigentümer*innen von Bauten, für die eine Bescheinigung besonders erhaltenswerter Bausubstanz ausgestellt wurde. Die Maßnahmen müssen vorher mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt und genehmigt sein.
Finanziell unterstützt werden durch die freiwilligen Fördermittel der Stadt nur Maßnahmen an Privatgebäuden. Dafür stehen im Förderjahr 2024 insgesamt 50.000,- Euro zur Verfügung.
Ein formloser Förderantrag in digitaler Form ist ausreichend. Dafür sind die entsprechenden Rechnungen nach Abschluss der genehmigten Baumaßnahme bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen und der bauliche Zustand vor und nach der Maßnahme fotografisch zu dokumentieren. Stichtag ist dieses Jahr der 29.September 2024.
Fragen zu den Zuschussmitteln beantwortet die Untere Denkmalschutzbehörde unter Tel. 05361/28-2969 oder susanne.dreissigacker@stadt.wolfsburg.de.
Baudenkmalpflege
Susanne Dreißigacker
Rathaus B, Zimmer 372
Tel: 05361 28-2969
Friederike Hansen
Rathaus B, Zimmer 372
Tel: 05361 28-2166
Rado Velkavrh
Rathaus B, Zimmer 373
Tel: 05361 28-2720
Bodendenkmalpflege
Daniel Pollok
Rathaus B, Zimmer 373
Tel: 05361 28-2491
Stadtbildpflege
N. N.
Rathaus B, Zimmer 323
Tel: 05361 28-1643
Mit dem Denkmalatlas Niedersachsen, der seit Ende Januar 2020 öffentlich zugänglich ist, werden Niedersachsens Denkmale nicht nur besser erfasst, erforscht und geschützt, sondern auch verständlicher präsentiert. Der Denkmalatlas fußt auf der Denkmaldatenbank des Landes Niedersachsen, in der über 100.000 Bau- und Kunstdenkmale sowie rund 25.000 archäologische Denkmale in Niedersachsen geführt werden.
Für Wolfsburg lassen sich mehr als 1.600 Einzeldenkmale der jungen Stadt sowie 100 Gruppen baulicher Anlagen mit ihren Kerndaten recherchieren. Texte und Abbildungen geben Hintergrundinformationen und erläutern ihre jeweilige Bedeutung als gesetzliche geschützte Denkmale. Dazu werden weiterführende Publikationen und Sammlungsbestände angeboten.
Die Funktion „denkmal viewer“ bietet zusätzlich den Denkmalbestand als Kartenansicht. Er basiert auf den Daten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) und zeigt neben aktuellen Karten auch historische Planwerke.
Die Möglichkeit der Onlinerecherche im Denkmalatlas Niedersachsen dient als erster Einstieg und ergänzt die bestehenden Informationsmöglichkeiten über Kulturdenkmale. Eine rechtsverbindliche Auskunft gibt weiterhin die Untere Denkmalschutzbehörde.
Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instand setzen oder wiederherstellen will (Paragraf 10 NDSchG). Genehmigungspflichtig sind ebenso Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen (Paragraf 8 NDSchG).
Der Umfang der genehmigungspflichtigen Maßnahmen an einem Baudenkmal ist weit gefasst. So gehören beispielsweise Anstrich- und Putzarbeiten, Fenstererneuerungen und Dacheindeckungen genauso dazu wie die Reparatur schadhaften Fachwerks, die Anbringung von Werbeanlagen oder die Instandsetzung von Einfriedungen.
Genehmigungsverfahren
Antragsformular Denkmalrechtliche Genehmigung
Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung muss schriftlich erfolgen und ist mit allen erforderlichen Unterlagen 2-fach einzureichen. Es wird empfohlen, alle Maßnahmen vor Antragstellung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Wolfsburg abzustimmen.
Die Benutzung des Antragsformulars erleichtert die Antragstellung.
Hinweis
Gebühren
Bemerkung
Steuerliche Abschreibung
Genehmigungsverfahren
Die Benutzung des vorbereiteten Antragsformulars erleichtert die Antragstellung.
Hinweise:
Mit der Durchführung der geplanten Maßnahme darf erst nach Erhalt der Genehmigung begonnen werden.
Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne denkmalrechtliche Genehmigung durchgeführt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraf 35 NDSchG.
Alle archäologischen Bodenfunde sind sofort der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Wolfsburg zu melden. Diese prüft ob es sich bei dem Bodenfund um ein Kulturdenkmal im Sinne des NDSchG handelt. Hierbei ist die Fundstelle unverändert zu belassen.
Die denkmalrechtliche Genehmigung beinhaltet nicht die privatrechtlichen Genehmigungen über Zugang und Nutzung von Flächen und wird vorbehaltlich weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse erteilt.
Gebühren
Einer Genehmigung nach Paragraf 173 BauGB bedarf, wer im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung die Errichtung, den Rückbau die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen beabsichtigt.
Erhaltenswert im Sinne der Satzung sind bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die städtebauliche Gestalt prägen, das heißt prägende Gestaltmerkmale aufweisen, oder sonst von städtebaulicher, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind.
Genehmigungsverfahren
Der Antrag auf Genehmigung nach Paragraf 173 BauGB muss schriftlich erfolgen und ist mit allen erforderlichen Unterlagen 2-fach einzureichen. Es wird empfohlen alle Maßnahmen vor Antragstellung mit der Stadtbildpflege der Stadt Wolfsburg abzustimmen.
Die Benutzung des Antragsformulars erleichtert die Antragstellung
Gebühren
Bemerkung
Muster für einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach den Paragrafen 7i, 10f und 11b EStG
Der Staat fördert gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) die Erhaltung von Baudenkmälern durch eine erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeit. Berücksichtigt werden bei einem Baudenkmal alle Aufwendungen, die zur Erhaltung des Baudenkmals (Innen und Außen) oder zu seiner sinnvollen Nutzung zwingend erforderlich sind.
Die entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt können Sie bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.
Das zuständige Finanzamt legt fest, ob steuerliche Herstellungs- oder Erhaltungskosten im Sinne der Paragrafen 7i, 10f, 11b EStG oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
Die Benutzung des Antragsformulars erleichtert die Antragstellung.
Für den Sonderfall einer Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden gemäß Paragraf 10g EStG ist folgendes Formular zu nutzen.
Voraussetzungen für eine Bescheinigung:
Erforderliche Unterlagen:
- Kostenaufstellung, nach Gewerken geordnet
- Originalrechnungen, anhand der Kostenaufstellung durchnummeriert (Rechnungskopien können nicht anerkannt werden)
- denkmalrechtliche Genehmigung, aus der hervorgeht, dass die Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind
- gegebenenfalls Nachweis für Zuwendungen/ Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Gebühr für die Erstellung einer Bescheinigung
Hinweis
Da bei der Suche mit dem Metalldetektor die Möglichkeit besteht, ein Kulturdenkmal zu Tage zu fördern, ist in Niedersachsen eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz gemäß Paragraf 12 NDSchG erforderlich.
Um zu verhindern, dass Sie und das Kulturdenkmal zu Schaden kommen, ist eine vorherige theoretische und praktische Weiterbildung beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege in der Regel Voraussetzung für die Erteilung dieser Genehmigung. Sollten Sie Interesse am Sondieren mit einem Metalldetektor haben - oder bereits „sondeln“ - setzen Sie sich bitte mit der Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Wolfsburg in Verbindung.
Genehmigungsverfahren
Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung muss schriftlich erfolgen und ist mit allen erforderlichen Unterlagen 2-fach einzureichen. Es wird empfohlen, alle Maßnahmen vor Antragstellung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Wolfsburg abzustimmen.
Die Benutzung des vorbereiteten Antragsformulars erleichtert die Antragstellung.
Link: Antragsformular Denkmalrechtliche Genehmigung (§ 10 NDSchG)
Hinweis:
Mit der Benutzung einer Metallsonde darf erst nach Erhalt der Genehmigung begonnen werden.
Die Suche mit einem Metalldetektor ohne denkmalrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraf 35 NDSchG dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die denkmalrechtliche Genehmigung beinhaltet nicht die privatrechtlichen Genehmigungen über Zugang und Nutzung von Flächen und wird vorbehaltlich weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse erteilt.