Mit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 01.01.2005 wurde die Grundsicherungsleistung für Personen im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) aufgenommen.
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der seinen notwendigen Lebensunterhalt weder
- aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft)
- noch mit Hilfe anderer (zum Beispiel Eltern, Kinder) bestreiten kann.
Zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass kein Anspruch
- auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder
- auf Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht).
Die Grundsicherungsleistung ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Personen sicherstellt,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Antragsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland:
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
- deren Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist und die unter normalen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorübergehend (dauerhaft) nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden pro Tag zu arbeiten. Diese Feststellung erfolgt durch den zuständigen Rentenversicherungsträger auf Antrag des Grundsicherungsamtes.
Dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Personen:
- die eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer beziehen.
- die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, bzw. Personen, die nicht werkstattfähig sind.
- deren Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist und die unter normalen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorübergehend (dauerhaft) nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden pro Tag zu arbeiten. Diese Feststellung erfolgt durch den zuständigen Rentenversicherungsträger auf Antrag des Grundsicherungsamtes.
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Zusätzlich können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G"
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G"
- Schwangerschaft
- Alleinerziehung von Kindern
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
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