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Politik & Verwaltung

Änderung des Familiennamens

Nachträgliche Bestimmung des Familiennamens bei einer in Deutschland geschlossenen Ehe

Sie haben die Möglichkeit während einer bestehenden Ehe einen Ehenamen zu bestimmen, falls Sie dies nicht bei der Eheschließung bereits getan haben.
Ehename kann Ihr eigener Geburtsname oder der Ihres Ehegatten sein. Die Erklärung muss von beiden Ehegatten persönlich abgegeben werden und ist während der bestehenden Ehe unwiderruflich.
Außerdem besteht die Möglichkeit, einen in einer Vorehe erworbenen Familiennamen zum gemeinsamen Familiennamen zu erklären.
Haben Sie bereits gemeinsame Kinder, so schließen sich diese, wenn sie unter 5 Jahre alt sind, automatisch der Namensbestimmung an. Sind die gemeinsamen Kinder über 5 Jahre ist eine gesonderte Erklärung notwendig.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • Eheurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder

Nachträgliche Bestimmung des Familiennamens bei einer im Ausland geschlossenen Ehe

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, erfragen Sie bitte telefonisch die erforderlichen Unterlagen.

Doppelnamensbestimmung

Wenn Sie einen Ehenamen bestimmt haben, kann derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder seinen vor der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Eine erneute Doppelnamenswahl ist jedoch nicht mehr zulässig.

Benötigte Unterlagen

  • Eheurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Nach Auflösung der Ehe, entweder durch Scheidung oder Tod des Ehegatten, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annehmen. Diese Erklärung ist persönlich abzugeben und unwiderruflich.

Benötigte Unterlagen:

  • Eheurkunde
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Personalausweis oder Reisepass

Gebühren

Die Höhe der Gebühren erfragen Sie bitte bei der/dem zuständigen Sachbearbeiter*in.

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