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Eingriffe in Natur und Landschaft

Vorbereitungen für den Bau einer Sichtschutzwand – Baustelle im Wald; Foto: Untere Naturschutzbehörde Wolfsburg
Vorbereitungen für den Bau einer Sichtschutzwand – Baustelle im Wald
Foto: Untere Naturschutzbehörde Wolfsburg
  • Eingriffsregelung

    Über die Eingriffsregelung werden erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die zum Beispiel bei Bauvorhaben entstehen können, vermieden bzw. vermindert und/oder ausgeglichen. Ein Eingriff liegt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dann vor, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild durch eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels erheblich beeinträchtigt werden kann (Paragraf 14 BNatSchG).

    Auch private Bauvorhaben können den Eingriffstatbestand auslösen.

    Der Grundsatz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen. Dort, wo keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unvermeidbar sind, müssen diese vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden (Paragraf15 BNatSchG).

    Bitte nehmen Sie vor Durchführung eines (potenziellen) Eingriffs in Natur und Landschaft Kontakt mit uns auf. 

     

    Kontakt:

    Bei Fragen zu diesen Themen erreichen Sie uns per E-Mail: naturschutz@stadt.wolfsburg.de, oder telefonisch unter 05361 28- 2296 oder 05361 28-2073

  • Ausgleich und Ersatz (Kompensationsverzeichnis)
    Beweidung mit Rindern und Konikpferden im Naturschutzgebiet Ilkerbruch und Barnbruchswiesen; Foto: Untere Naturschutzbehörde Wolfsburg
    Beweidung mit Rindern und Konikpferden im Naturschutzgebiet Ilkerbruch und Barnbruchswiesen
    Foto: Untere Naturschutzbehörde Wolfsburg

    Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind vom Verursacher durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Dies bedeutet, dass die durch den Eingriff beeinträchtigten oder zerstörten Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes gleichartig oder gleichwertig wiederhergestellt werden müssen. Wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nachweislich nicht durchführbar sind, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, den Eingriff durch eine Ersatzzahlung zu kompensieren. Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind Neuanpflanzung von Gehölzen oder Hecken, Neuanlage von Obstwiesen und (Teil-)Entsiegelung von Flächen. Die Naturschutzbehörde der Stadt Wolfsburg ist verpflichtet, die Kompensationsmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen (Paragraf 17 Abs. 6 BNatSchG und Paragraf 7 NNatSchG).

    Kontakt:

    Bei Fragen zu diesen Themen erreichen Sie uns per E-Mail: naturschutz@stadt.wolfsburg.de, oder telefonisch unter 05361 28-1489 oder 05361 28-1432

Kontakt:

Bei Fragen zu diesen Themen erreichen Sie uns per E-Mail: naturschutz@stadt.wolfsburg.de, oder telefonisch unter: 

Eingriffsregelung: 05361 28- 2296 oder 05361 28-2073

Ausgleich- und Ersatz (Kompensationsverzeichnis): 05361 28-1489 oder 05361 28-1432

 
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