Wenn Sie nach Wolfsburg gezogen sind, sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug hier anzumelden. Sie bekommen dann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I mit Ihrer neuen Adresse.
Es besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeug gebührenpflichtig ein Kennzeichen ihrer Wahl zuzuteilen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar. Informationen zur Verfügbarkeit, sowie den möglichen Kennzeichenkombinationen erhalten Sie im Internet unter Wunschkennzeichen - Online.
Wenn das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein zugelassen ist, gilt dasselbe zum Beispiel nach einer Betriebsverlegung.
Nicht vergessen:
Seit dem 01. März 2007 kann für eine Privatperson das Fahrzeug nur noch im Bezirk des Hauptwohnsitzes zugelassen werden.
Seit dem 01.10.2019 besteht die Möglichkeit für Privatpersonen, diese Dienstleistung online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen gelten.
- Umzug innerhalb von Deutschland nach Wolfsburg
Falls das Fahrzeug auf ein Unternehmen oder einen Verein zugelassen ist, muss das Unternehmen oder der Verein einen Sitz oder eine Niederlassung in Wolfsburg haben.
Falls Sie innerhalb von Wolfsburg umgezogen sind, siehe Adressänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
- Umzug aus dem Ausland nach Deutschland
- wenn Sie innerhalb der EU zugezogen sind:
Zulassung eines aus dem EU-Ausland eingeführten Gebrauchtfahrzeuges
- wenn Sie in die EU gezogen sind:
Zulassung eines aus dem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuges
- Kein Halter-Wechsel
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
Möchten Sie einen Wechsel der Kennzeichen vornehmen ist zusätzlich vorzulegen:- Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer siebenstelligen elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II / Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Vollgutachten bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
Ist das Fahrzeug noch zugelassen und behalten Sie Ihr bisheriges Kennzeichen, ist die Vorlage der ZBII entbehrlich.
- Kennzeichenschilder (soweit eine Umkennzeichnung gewünscht wird)
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Gegebenenfalls zusätzlich bei Beantragung wird benötigt:
durch Bevollmächtigte / Vertreter:
- ausgestellte Vollmacht (Formular siehe unten) einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
- Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
- Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Notarkammer, Tierärztekammer usw.) oder
- Bescheinigung des Finanzamtes
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
- komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
- Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten (Elternteile in der Regel beide) und Benennung eines Zustellbevollmächtigten
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 23,60 EUR erhoben sofern Sie Ihr bisheriges Kennzeichen beibehalten beziehungsweise 27,10 Euro für die Ummeldung, sofern Sie ein Wolfsburger Kennzeichen beantragen. Die konkrete Gebührenhöhe kann erst vor Ort anhand der Vorlage der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden.
Zusätzliche Kosten für das Erstellen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten und werden nicht durch die Kfz-Zulassungsbehörde erhoben.
Sollten Gebührenrückstände vorhanden sein, sind diese nach dem Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz am Tag der Zulassung zu entrichten, anderenfalls wird die Zulassung des Fahrzeugs versagt.
Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden. Eine Zulassung kann erst danach vorgenommen werden.
Bürgerdienste
Rathaus B, Zimmer 015
Tel.: 05361 28-1234
Fax: 05361 28-2090
Sie können diese Dienstleistung auch in den Verwaltungsstellen Fallersleben und Vorsfelde in Anspruch nehmen.