Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen oder davon bedrohter Menschen sollen ihre Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft entfalten können. Wir als Stadt Wolfsburg wollen die Menschen dabei fördern und versuchen Benachteiligungen entgegenzuwirken oder helfen, diese zu mildern.
Kontakt
Stadt Wolfsburg
Geschäftsbereich Soziales
Abteilung Teilhabe
Rathaus B
Porschestraße 49
38440 Wolfsburg
Telefon: 05361 28-5100
E-Mail: eingliederungshilfe-kinder-jugendliche@stadt.wolfsburg.de
Anspruch haben Kinder und Jutgendliche, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Wir beraten Sie gerne individuell über Ihre Anspruchsmöglichkeiten.
Die Leistungen sind in vier große Bereiche unterteilt, wovon im Bereich der Kinder und Jugendlichen nur zwei angewandt werden:
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Die Leistungen können in verschiedenen Formen erbracht werden. Hierbei wird zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Maßnahmen unterschieden.
Welche Leistungen konkret für Sie, bzw. ihr Kind in Frage kommen, erörtern wir gerne in einem persönlichen Gespräch.
Leistungen nach dem Paragraf 35a SGB VIII könnten sein:
- Autismustherapie
- Lerntherapie
- Schulbegleitung/Klassenassistenz
- Integrativer Nachmittag an Schulen
- Stationäre Unterbringung
- sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Leistungen nach SGB IX könnten sein:
- Frühförderung
- Integrative/r Krippe/Kindergarten, Sprachheilkindergarten, heilpädagogischer Kindergarten
- Autismustherapie
- Schulbegleitung/Klassenassistenz
- Integrativer Nachmittag an Schulen
- Stationäre Unterbringung
- Persönliches Budget gemäß Paragraf 29 SGB IX
- Gewährung von Hilfsmitteln
- sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Beratungsgespräch
- Antragsstellung
- Antragsprüfung
- Teilhabe- und/oder Gesamtplanverfahren in Form eines Gespräches
- Erstellung einer ICF gestützten Bedarfsermittlung (beispielsweise B.E.Ni oder IBN)
- Prüfung des Leistungsanspruchs
- Bewilligung oder Ablehnung der Leistung
- Bei Inanspruchnahme der Leistung regelmäßige Überprüfung des Bedarfs (Abstände: alle 6 bis 12 Monate)
Welche Unterlagen im Einzelfall notwendig sind, erläutern wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.