Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie eine Liste mit Fragen, die häufig an die Naturschutzbehörde gestellt werden. Die Liste wird in unregelmäßigen Zeitabständen erweitert.
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Darf ich Bäume in meinem Garten fällen? Was ist beim Heckenschnitt zu beachten?
Wer in seinem Garten oder in der freien Landschaft Bäume fällen oder Hecken schneiden will, muss sich dabei an die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften halten. Alle Informationen dazu finden Sie unter dem folgenden Link.
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An welche Stelle muss man sich wenden, wenn man besonders geschützte Tiere oder Pflanzen nach Deutschland einführen will?
Zuständige Behörde für alle Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr ist das:
Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Konstantinstr. 110
53179 BonnEs ist Genehmigungsbehörde für die Ein- und Ausfuhr geschützter Tier- und Pflanzenarten. Im übrigen (z.B. amtstierärztliches Gesundheitszeugnis) ist das Veterinäramt anzusprechen.
Weiterführende Informationen finden sich unten den folgenden Links.
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Ich möchte eine besonders beziehungsweise streng geschützte Art halten (zum Beispiel Graupapageie, Schlangen, Schildkröten). Wo und wie melde ich diese an?
Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten wie z.B. Graupapageien, Schlangen, Schildkröten und Salamander hält, hat dies anzumelden. In der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung sind die Arten aufgeführt, die davon ausgenommen sind.
Die Pflicht zur Meldung besteht bei:
- Beginn der Haltung,
- Zu oder Abgang, einschließlich Tod des Tieres,
- Verlegung des regelmäßigen Standorts,
- Kennzeichnung
In der Meldung müssen Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere angegeben sein.
Die Tierbestandsmeldung ist vom Halter zu unterzeichnen und schriftlich bei folgender Behörde einzureichen:
Niedersächsisches Landesamt für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Betriebsstelle
Hannover-Hildesheim
Göttinger Chausee 76
30453 Hannover -
Was ist der Unterschied zwischen einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) und einem Naturschutzgebiet (NSG)?
Gemeinsam ist einem Naturschutzgebiet (Paragraf 23 BNatSchG in Verbindung mit Paragraf 16 NNatSchG) und einem Landschaftsschutzgebiet (Paragraf 26 BNatSchG in Verbindung mit Paragrarf 19 NNatSchG), dass für jedes Schutzgebiet in Wolfsburg eine ganz spezielle Verordnung durch den Rat der Stadt beschlossen wird. Darin finden sich an das Gebiet angepasst Schutzzweck und - ziele, Gebote und Verbote.
Landschaftsschutzgebiete zielen gegenüber Naturschutzgebieten mehr auf das allgemeine Erscheinungsbild der Landschaft. Die Auflagen und Nutzungseinschränkungen sind in der Regel geringer als in Naturschutzgebieten. Verboten sind insbesondere alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern. Naturschutzgebiete dürfen außerhalb der Wege nicht betreten werden. Beim Naturschutz wird die Nutzung der Grundstücke mehr eingeschränkt.
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Darf ich Pflanzen im Wald oder in der freien Natur abpflücken?
Nach Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSG) ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Abweichend von dieser Vorschrift darf jeder wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass keine besonders oder streng geschützten Arten dabei sind. Deren Schädigung kann mit einem mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.Achtung! Keine geschützten Pflanzen pflücken!
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Was ist zu tun bei Gebäudesanierung, wenn sich am Gebäude Schwalbennester, Mauersegler- oder Fledermausquartiere befinden?
Lebensstätten von besonders geschützten Tieren zu denen alle europäischen Vogelarten und Fledermausarten zählen, stehen nach dem Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig unter Schutz, wenn sie immer wieder aufgesucht werden, auch wenn dazwischen längere Zeiträume liegen (zum Beispiel Mauersegler- und Fledermausquartiere, Mehlschwalbennester, Storchennester).
Bei einer notwendigen Gebäudesanierung kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung von dem Beseitigungsverbot erteilen, weil dieser Fall den Tatbestand einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Härte darstellt. Die Befreiung darf von der Unteren Naturschutzbehörde aber nur erteilt werden, wenn die Lebensstätten aktuell nicht besetzt sind und Ersatz für die zerstörten Lebensstätten geschaffen wird. Dies geschieht meist in Form von Kunstnestern, Fledermauskästen oder ähnliches.
Wenn immer möglich, sollten die Arbeiten durchgeführt werden, wenn die besonders geschützten Arten nicht beeinträchtigt werden.
Das ungenehmigte Beseitigen oder Zerstören von dauerhaften Lebensstätten ohne Genehmigung wird mit Bußgeld geahndet.
Bei Verunreinigungen durch Exkremente von Tieren , die zum Beispiel durch das Anbringen von Kotbrettern vermieden werden können, darf die Untere Naturschutzbehörde keine Befreiung erteilen. -
Ich möchte ein Tier präparieren lassen. Was muss ich beachten?
Die Naturentnahme, der Besitz und die Vermarktung von besonders geschützten Tieren ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Dies gilt nicht nur für lebende Tiere, sondern auch für tote Exemplare. Mithin ist auch die Präparation toter Tiere an ganz bestimmte Vorgaben gebunden.
Annahme von Tieren zur Präparation:
Es dürfen nur die folgenden Tiere zur Präparation angenommen werden:
- alle nicht besonders geschützten Tiere,
- alle besonders geschützten Tiere, für die eine der folgenden Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zutreffen
- in der heimischen Natur tot aufgefundene jagdbare Tiere mit Eigentumsabtretungserklärung des Jagdausübungsberechtigten,
- in der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für die ein Präparationsauftrag einer Lehr- oder Forschungseinrichtung vorliegt, soweit es sich nicht um streng geschützte Arten handelt,
- in der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für deren Präparation eine Ausnahmegenehmigung des Niedersächsische Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorliegt,
- tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Gefangenschaftszucht innerhalb der EU stammen,
- tote Tiere, die nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurden,
- tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammen, nicht jedoch Direkteinfuhren von Tieren europäischer Vogelarten und Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie aus Nicht-EU-Mitgliedsländern in die Bundesrepublik Deutschland.
Vermarktung von Tieren:
Nur Präparate und Frostmaterial der Fallgruppen 1 und 2.4 dürfen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden. Soweit es sich bei 2.4 um Arten des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97 handelt, ist hierzu eine gültige EU-rechtliche Vermarktungsgenehmigung erforderlich. Diese kann beim NLWKN beantragt werden. Bei den Fallgruppen 2.1 – 2.3 ist nur eine Präparation für einen konkreten Auftraggeber unter Abrechnung der Präparationsleistungen möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen 2.5 und 2.6 wenden Sie sich bitte im konkreten Fall ans NLWKN oder an die oben genannte Rufnummer.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema können dem Merkblatt "Hinweise für Präparatoren zum Artenschutz", herausgegeben vom NLWKN, entnommen werden.
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Darf ich verletzte oder hilflose Tiere aufnehmen?
Artenschutzzentrum in Leiferde Hauptstr. 20 38542 Leiferde Telefonnummer: 05373 6677
Jedermann darf gemäß Paragraf 45 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz, vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufnehmen, um sie gesundzupflegen. Die Pflege ist mit der Zielbestimmung Wiederauswilderung zu realisieren, die vorzunehmen ist, wenn der Gesundheitszustand dies erlaubt.
Die Aufnahme von Tieren der streng geschützten Arten ist bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei Exemplaren streng geschützter Arten ist eine besonders hochwertige Pflege zu sichern. Daher muss die zuständige Naturschutzbehörde die Möglichkeit erhalten, über den Ort der Pflege zu entscheiden. Die Meldung sollte möglichst zeitnah, am besten telefonisch oder aber per E- Mail erfolgen. Die Unterlassung der Meldung nach der Aufnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Erfüllung der Vorgaben aus Paragraf 2 Absatz 1 Tierschutzgesetz ist bei der Pflege zu sichern. Als Orientierung für die Ansprüche der Pfleglinge können die Mindestanforderungen an eine artgerechte Haltung von Wirbeltieren dienen.
Die eigene Kompetenz und die zeitlichen und räumlichen Ressourcen für die Übernahme der Pflege sind kritisch zu hinterfragen. Die Pflege eines aufgenommenen Wildtieres ist nur dann zu vertreten, wenn es so gepflegt wird, dass es wieder ausgewildert werden kann. Anspruchsvollere Arten können meist nur in an tiergärtnerische Einrichtungen angeschlossenen Auffangstationen oder vergleichbaren Einrichtungen kompetent versorgt werden. Hierfür gibt es in Niedersachsen die anerkannten Betreuungsstationen: Anerkannte Betreuungsstationen in Niedersachsen | Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.
Achtung: Gerade bei hilfsbedürftigen Tieren kann auch eine Tollwutinfektion Ursache eines atypischen Verhaltens sein. Maßnahmen des Eigenschutzes sind daher erforderlich.
Bei Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, müssen die Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragte ihr Einverständnis zur Aufnahme gegeben haben. Auskünfte werden unter der Service-Telefon-Nummer 115 erteilt.
Die Meldung der Aufnahme eines hilfsbedürftigen Tieres einer streng geschützten Art richten Sie bitte an das Postfach der Unteren Naturschutzbehörde: E-Mail naturschutz@stadt.wolfsburg.de und telefonisch an 05361 28 – 2078.
Aufgenommene bzw. gesund gepflegte Tiere sind unverzüglich wieder freizulassen, sobald man davon ausgehen kann, dass sie sich in Freiheit selbständig erhalten können. Kann dieses Pflegeziel nicht erreicht werden, sind die Tiere an geeignete Stellen abzugeben.
Hier finden Sie alle besonders und streng geschützten Arten Niedersachsen: Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Eine weitere Recherchemöglichkeit bietet: Artenschutzdatenbank (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).
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Ich habe ein Wespen- oder Hornissennest. Mein Nachbar hat mir gesagt, es steht unter Naturschutz. Stimmt das? Was darf ich tun?
Wespen sind sozial lebende Tiere. Wer ein Wespennest in seinem Garten oder am Haus hat, darf dieses nicht ohne weiteres beseitigen.
Nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften (Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz) gibt es einen allgemeinen Schutz aller wildlebender Tiere. Es ist danach verboten, wildlebende Tiere unnötig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Der Schutz umfasst auch die Lebensstätten der Tiere, also die Nester der Wespen.
Die Beseitigung von Wespennestern darf demnach nur bei Vorliegen von nachvollziehbaren Gründen, wie zum Beispiel Gefährdung von Kleinkindern oder Allergikern vorgenommen werden.