Anträge und Genehmigungen rund um das Thema Bauen und Wohnen
Je nach Art und Umfang Ihrer geplanten Baumaßnahme sind unterschiedliche Genehmigungsprozesse notwendig. Anliegend finden Sie die wichtigsten Formulare und Vordrucke zum Bauantragsverfahren. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Bau-Bürger-Büro.
Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Stadt Wolfsburg
Wir weisen darauf hin, dass Ihnen gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verschiedene Rechte als betroffene Person zustehen. Eine ausführliche Information, welche Rechte dies im Einzelnen sind und wie Ihre Daten verarbeitet werden, können Sie unter folgendem Link abrufen:
- DSGVO-Informationsblatt
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Formular "Mitteilung über genehmigungsfreie Baumaßnahme nach Paragraf 62 NBauO"
- Bauantrag nach Paragraf 63 oder Paragraf 64 NBauO
- Antrag auf Bauvorbescheid nach Paragraf 73 NBauO
- Abweichungs-/ Ausnahme-/ Befreiungsantrag nach Paragraf 66 NBauO
- Abbruchanzeigen nach Paragraf 60 Absatz 3 NBauO
- Einverständniserklärung zum Bauvorhaben vom Grundstücksnachbarn
Ein Grundstückseigentümer bzw eine Grundstückseigentümerin hat die Möglichkeit die vorhandene Liegenschaft zu teilen, damit ein eigenes Grundstück entsteht welches ggf. verkauft und bebaut werden kann. Seit Ende 2008 ist eine derartige Grundstücksteilung nicht mehr genehmigungspflichtig. Trotzdem dürfen durch die Teilung des Grundstücks keine baurechtswidrigen Zustände entstehen, das heißt beide Grundstücke müssen weiterhin den Regelungen des Baurechts entsprechen.
Wer seine Liegenschaft oder Gebäude in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufteilen möchte, benötigt hierzu gemäß Paragraf 7 des Wohnungseigentumsgesetzes eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Hiermit bestätigt die untere Bauaufsichtsbehörde, dass die Liegenschaft bzw. das Gebäude baulich so getrennt wurde das eigenständig nutzbare Wohneinheiten entstanden sind. Diese Bescheinigung muss zunächst einem Notar und anschließend zusammen mit dem diesbezüglichen Eintragungsvorgang beim Grundbuchamt vorlegen werden.
Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu der Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind (zum Beispiel Bauanträge, Baugenehmigungen, Bauzeichnungen, Flächenberechnungen und so weiter). Einzusehen sind Bauakten von Grundstückseigentümern und Bevollmächtigten.
Damit das Abwassersystem eines Hauses funktioniert muss es an die bestehende Kanalisation angeschlossen werden. Damit ist gewährleistet, dass sowohl Schmutz- als auch Regenwasser so ablaufen können, dass keine Schäden durch Überschwemmungen entstehen. Alle weiteren Informationen zur Grundstücksentwässerung auch für den Bereich der Samtgemeinde Boldecker Land finden Sie auf den folgenden Seiten.
Im Stadtgebiet Wolfsburg fielen im Jahr 2023 ca. 70.000 t Haus- und Gewerbeabfälle an. Davon werden ca. 37.000 t einer Verwertung zugeführt. Als Tochterunternehmen der Stadt Wolfsburg ist die Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (WAS) mit der Entsorgung aus privaten Abfällen beauftragt. Die wichtigsten Informationen rund um die Abfallentsorgung sind unter www.was-wolfsburg.de zu finden. Hier können Grundstücksbesitzer online Abfallbehälter bestellen, einen Sperrmülltermin vereinbaren oder Tipps zur richtigen Abfalltrennung und Abfallvermeidung erhalten.
Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene Verpflichtung eines Grundstückseigentümers bzw. einer Grundstückseigentümerin ein Tun, Dulden und Unterlassen an seinem Grundstück zu akzeptieren. Diese wird schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde getroffen. Das Baulastenverzeichnis kann kostenpflichtig vor Ort eingesehen werden. Alternativ können Sie sich mittels online Antragsstellung den gewünschte Auszug auch zuschicken lassen.
Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Fernwärmesatzung? Dann besteht Anschluss- und Benutzungszwang an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Wolfsburg AG. Sie möchten Ihr Gebäude mithilfe einer Wärmepumpe heizen oder möchten Solarenergie nutzen? Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich sich als Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümern von dem Anschluss und Benutzungszwang an das Fernwärmenetz der Stadtwerke befreien lassen.
Für das Anlegen einer neuen Zufahrt bzw. Garagenauffahrt kann es ggf. erforderlich sein den Bordstein abzusenken. Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer Anspruch auf eine Grundstückszufahrt, damit das Grundstück an den öffentlichen Straßenraum angeschlossen werden kann. Allerdings ist hierfür ein Antrag beim Geschäftsbereich Straßenbau und Projektkoordination zu stellen, um die erforderliche Zufahrtsgenehmigung zu erhalten.
Jeder Aufbruch im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes wirkt sich auf den Straßenverkehr aus. Aus diesem Grund ist eine sogenannte Aufbruchgenehmigungen notwendig, wenn zum Beispiel Versorgungsleitungen gelegt oder erneuert werden sollen und es dafür notwendig ist öffentliche Flächen aufzubrechen. Weitere Informationen und Beratung zu Aufbruchgenehmigungen erhalten Sie auch persönlich beim Geschäftsbereich Straßenbau und Projektkoordination.
Unter einer Baustellenzufahrt versteht man eine provisorische Zufahrt, die zum Schutz des öffentlichen Verkehrsraum im Rahmen von Baumaßnahmen zu errichten ist. Die Errichtung einer Baustellenzufahrt ist genehmigungsplichtig. Dies gilt sowohl für unbefestigte als auch für befestigte Straßen.
Sofern Sie beabsichtigen eine Straßensperrung in einem städtischen Neubaugebiet mit bisher nicht gewidmeten Straßen zu beantragen (zum Beispiel Aufstellung eines Krans im Rahmen der Errichtung eines Fertighauses), nutzen Sie bitte das über den Link abrufbare Formular. Nähere Details zu den erforderlichen Unterlagen sowie den Vertragsbestimmungen entnehmen Sie bitte dem Formular. Der Antrag ist spätestens zehn Werktage vor der geplanten Maßnahme zu stellen.
Sie besitzen eine Immobilien die sich in einem sogenannten Sanierungsgebiet befindet? Dann ist es notwendig neben den üblichen Formalitäten einer geplanten Baumaßnahme im Vorfeld auch noch eine sogenannte sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß Paragraf 144 Baugesetzbuch zu erwirken.
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